Aktenstücke, betreffend einen Prozess des Rates von Strausberg,
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dem Hoff Fiscali inquisition anorndtnen lassen, Vnndt aber der Von Pfuhl durch seinen geliebten Herren Brüdern Vormahlen guthliclien Vorgleich begehren Vnndt dehm Käthe 200 thl. bey denen Herren Städten Zu cediren anbieten lassen, Welches aber E. Rath domahlen nicht Acceptiret, Sondern Ihre Action bey dieser Valtin Ludowich Von Pfuhlens forderung der 2UO thl de novo Zu Clagen Vnndt Anhengig Zumachen gevhrsachet worden, Dorauf den bey de Theile so Viele Vornommen, dass ohneWeit- leuftige Processführung man hierauss nicht kommen, Dazu erwogen, Dass die Nachbahrliche freundtschafft hiebey auch nicht zunehmen, Sondern der Eyffer Von tage Zu tage grosser werden Vndt Wachsen möchte.
Diesen nun Vorzukommen, haben beyde Parte gewissen tagk, alss den 231 Novemb: a. c. Zur Zusammenkunft!; benähmet Vnnd Augesetzet, Vmb zu Vorsuchen, ob dieses in gute erörtert, Vndt beygeleget werden möchte. Worauf dan auch durch des Wohl Edtlen Gestrengen Vndt Vesten Christoft Von Cruinmensee Auf Wesenthahl etc. Alss Vnter- hendlerss Wohl angewandten fleiss es doliin gerathen, Dass zur resta- bilirung Vortrawlicher Nachbahrlicher freundtschafft Vndt guten Vornehmen Die gantze Sache Zu gründe guthliclien Vorglichen Vndt Aufgehoben worden Wie folget.
Es hatt nemlich S. Gestr. Valtin L. von Pfuhl seine gantze Prae- tensiou der 200 thl. Capital Vndt Zinss biss Auf dreysig Thl. Schwinden Vnd fallen lassen dergestalt, dass erwehnete 30 Thl. Von E. E. Rathe künftigen tagk Trium Regum Ao. 1648 Vnfeilbahr bahr erleget Vnd bezahlet werden sollen, Weihes auch E. E. Rath nicht anders Zuhalten Vorsprochen.
Dohinkegen Vorspricht S. G. Valtin L. von Pfuhl nicht alleine Ihre des Raths Obligation in originali ihnen Auszuantwordten, Sondern wil auch bey Auszahlung der 30 thl. Wohlermelten Rathe noch eine Cession Vber 50 Thl. an die Herren Städte, So Sie nachmahlen alss ihre Proper Vnd eigene Schult Von hochgedachten Herren Städten fordern Vnndt einheben sollen, einandtworten Vndt V bergeben,
Es ist aber hiebey S. Ch. Dchl. interesse So etwass von deroselbten des begangenen Excesses halben gefordert werden möchte, Von E. E. Rathe ausdrücklichen excipiret worden, Wobey man aber Vorhoffet |: Weil des Richters officium cessiret, wo kein Clager Vorhanden ist :j es werden S. Ch. Dchl. dass ihrige gnedigst fallen lassen, doferne aber Vber Vorhoffen Die Von Pfuhle Von *J. Ch. D. desswegen belanget Vnd zur Straffe gezogen werden solten, Ist ein Rath erbotig, J. Ch. D. Supplicando Vnderthanigst Anzuflehen, Vndt dobey Zuberichten, Wie das Sie Sich im gründe mit einander Vorglichen Vnd dahero Vorhoffen> dass S. Ch. D. aus angeführten erheblichen motiven Sich Solhen Vorgleich nicht allein werden lassen gnedigst gefallen, besondern auch, do