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Kleinere Mitteilungen.
Anmerkung. Es ist dies eine Anspielung auf das berühmte Lippehnesche Trinkrecht (Jus bibendi Lippehnicum), von welchem folgendes gefabelt wird: Im hochweisen Rat des neumärkischen Städtchens Lippehne war es, wie in vielen anderen Städten Sitte, dass man während der Beratungen ein grosses Glas mit Weissbier herumgab, aus dem zuerst der Bürgermeister trank, dann die Ratsherren secundum ordinem nach dem Alter bis zum jüngsten Wohlweisen. Diesen verdross es nun, dass er, wie bei oberjährigem Bier erklärlich, immer das letzte Bier, die dicke trübe Neige (plattdeutsch Neege) bekam. Er beschwerte sich beim Kurfürsten, der in guter Laune ihm mit dem kücbenlateinischen Hexameter antwortete:
Qui bibit ex negas, ex friscbibus incipit illel (Wer die Neegen ausgetrunken hat, der soll mit dem frischen Bier aus dem nächsten Glase anfangen!)
Die andere Lesart: „Qui bibit ex negis, ex frischibus incipit ille“ (Wer von den Neegen getrunken hat, der soll mit dem frischen-Bier aus dem nächsten Glase anfangen!) kommt auch vor, die erste Lesart scheint mir noch drolliger, noch mehr küchenlateinisch, deshalb ziehe ich sie vor, gebe aber jedem geneigten Leser anheim, sich wie er wolle, selbst zu entscheiden. E. Friedel.
b) „1806 sprengten französische Heiter in Berlin über den Schlossplatz nach der langen Brücke zu. Der letzte Reiter war etwas zurückgeblieben spornte sein Pferd und dies schlug mit solcher Gewalt aus, dass das lockere Eisen eines Ilinterfusses bis gegen das Tuchhändler Hoffmannsche Haus flog und dort hängen blieb. An der Dachrinne mit Draht befestigt, diente es viele Jahre als Wahrzeichen.“ S. 71.
Anmerkung. Parthey irrt sich hier, es handelt sich um einen Kosaken, der im Frühjahr 1813 sich in Berlin hineinwagte und von den Franzosen verfolgt wurde. Das Haus am Schlossplatz No. 12 wurde mit den Nachbarhäusern, um dem grossen neuen Marstallgebäude Platz zu machen, abgebrochen; das Hufeisen ist ins Märkische Museum gelangt und wird dort unter B. VI Nr. 11552 verwahrt. E. Friedei.
Für die Redaktion: Dr. Eduard Zache, Cüstriner Platz 9. — Die Einsender haben den sachlichen Inhalt ihrer Mitteilungen zu vertreten.
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