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E. Zimmermann, Pfarrer.
bewilligt 1U Ruten breit, welche er mit Bäumen bepflanzen, aber sonst nicht ausniitzen darf.
Zwei Aktenstücke der Pfarrschranks geben Kunde von der Lolin- treiberei und der Unterdrückung der Unbotnuissigkeit zu Ende des 18. Jahrhunderts*).
*) Publicandum. Seine Königl. Majestät von Preussen etc. Unser aller- gnitiligster Herr haben höchst missfällig vernommen: dass während des jetzigen Krieges, gewinnsüchtige Leute sich unterfangen, das llandwercks- Tage- und Gesinde- Lohn zu erhöhen. Diesem Unfug zu steuern, haben Se. Königliche Majestät verordnet:
1) dass Professionisten, Tagelöhner, Spinner und alle Arten der Arbeiter auch Dienst Gesinde, welche sich beykommen lassen, das vor Anfang des Krieges üblich gewesene Lohn zu erhöhen, im erstem Uebertretungs-Fall mit Anstellung an das Hals-Eisen, spanischen Mantel oder Hand-Arbeit, zu herrschaftlichen Diensten, bestrafet, beym zweyten l'ebertretungs-Fall aber respective mit Vier wöchentlicher Zuchthaus- oder Vestungs-Strafe beleget werden sollen.
2) Diejenige, welche den Professionisten, Tagelöhnern, Spinnern und andern Arbeitern oder dem Gesinde mehr Lohn, als vor dem Kriege üblich gewesen, bewilligen, sollen in den Städten in respective Zwey und Fünf Itthlr. Strafe, auf dem platten Lande aber in die bereits in der Gesinde-Ordnung bestimmte Strafe verfallen.
3) Diejenige Wirt he, welche, um diese Verordnungen ztr hintergehen, sich mit dem Gesinde dahin vereinigen, dass sie ihnen zwar nur das in der Gesinde- Ordnung festgesetzte Lohn geben, dagegen aber ein sogenanntes Geschenck bewilligen, sollen beyde sowohl der Brodt-Herr als das Gesinde, welches solches nimmt, eben so bestrafet werden, als wenn sie das Lohn selbst gesteigert hätten.
4) Diejenigen, welche eine dem zuwieder geschehene Handlung anzeigen, sollen den vierfachen Betrag des Geschenks von dem Brodt-Herrn erhalten, und wenn es der Dienst-Botlie selbst anzeigt, so soll derselbe von der Strafe noch überdies befreyet bleiben;
welches zu Jedermanns Naehricht, Achtung und Warnung hierdurch bekannt gemacht wird. Berlin, den 8ten April 1779.
Königl. Preuss. Churmärkische Krieges- und Domainen-Cammer. v. Siegroth. Michaelis. v. Mauschwitz, v. Krosigk, v. Schönfeld. v. Bornstedt. Kommann. Böhme. Naumann. Krnsemarck. Schmid. Lengnich. Neuhaus. Schir- meister. Grothe, Bar. v. Hohberg. Bartsch, v. Sudhausen, v. Kroplf. Bötticher. Bayer. Kahle. Siebmann. Bar. de Lamotte. Müller. Heller. Jäsclike.
Verordnung,
welehergestalt Unterthanen, die sich ihrer Guthsherrschaft widersetzen, gestraft
werden sollen.
De dato Berlin, den 7. December 1775.
Wir Friederich, von Gottes Gnaden, König von Preussen; Marggraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Erz-Cämmerer und Churfürst; Souverainer und Oberster Herzog von Schlesien; Souverainer Prinz von Oranien, Neufchatel und Valangin, wie auch der Grafschaft Glatz; in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und Crossen Herzog; Burggraf zu Nürnberg; Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg,