Heft 
(1900) 9
Seite
431
Einzelbild herunterladen

Neue Nachträge zur Dorfchronik von Nieder-Görsdorf.

431

Artillerie-Schiessplatz (Altes Lager).

Der Kmslamlrat 1 lauschsteck war in den vierziger Jahren mit der hiesigen Gemeinde behufs Ankauf eines Stück Landes zu einem. Artillerie-Schiessplatz in Beziehung getreten. Die Gemeinde fand sich auch willig, ein Stück geringen Landes am Wege nach Lindow abzu- zutreten. Die Bedingungen des Kaufes waren nicht ungünstig.' Es war freilich nur ein geringer Preis für das Land angesetzt; aber die Gemeinde behielt das Hütungsrecht und hatte auch den Yorkauf bei etwaiger Zurückgabe des Platzes. Der Kauf wurde in Gegenwart eines Intendantur­rates abgeschlossen, aber man hatte vergessen, einen gerichtlichen Notar herbeizuziehen. Als den Leuten der Kauf leid wurde, kam ein sehr geschmeidiger Sekretär der Intendantur, konnte aber nichts ausrichten. Der Rechtsanwalt F. aus Jüterbog führte den Leuten die Sache. Der Herr Sekretär schied nach nutzlosem Zureden mit der Weissagung,

Ost-Friesland und Meurs; Graf zu Hohenzollern, Kuppin, der Marek, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren und Lerrdamm; Herr zu Raven­stein, der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg, Bütow, Arley und Breda etc. etc. etc.

Thun kund und fügen zu wissen. Nachdem es sich seit einiger Zeit nicht selten zugetragen hat, dass Unterthanen und ihr Gesinde, theils boshafterweise, tlieils auch aus vermeintlicher Befugniss, ihre Gerechtsame zu schützen, ihrer Gutsherrschaft oder Obrigkeit und deren Beamten nicht allein den schuldigen Gehorsam versagt, sondern auch denselben sich durch zusammenrottiren, durch ausgestossene Drohungen gewaltsamen Widerstandes, und sogar durch thätliche Vergreifung, wiedersetzet haben, Wir aber dergleichen tumultuarisches Verfahren, wodurch alle Ordnung gestöret wird, und wobey die Unterthanen ihre sonst vielleicht gerechte Sache selbst verderben, nicht gestatten können; So haben Wir nötbig gefunden, folgendes zu verordnen.

§. 1. Derjenige Bürger, Bauer oder andrer Unterthan, welcher seinen Guths- oder Gerichts-Herren einen Schlag versetzet, soll blos dieserhalb mit Zweyjähriger Vestungsarbeit bestraft, und diese Strafe nach Gefährlichkeit des Schlages geschärft werden, wie denn auch schon derjenige, welcher seine Obrigkeit mit Schlägen bedroht, ohne alle Rücksicht auf die Veranlassung des Streits, mit Sechsmonathlicher Karren- Strafe belegt werden soll.

§. 2. Wer einen Beamten der Obrigkeit, in Ausrichtung der ihm aufgetragenen Geschäfte, thätlich behandelt, es sei durch Schlagen, Stossen und dergleichen, soll, wenn es der ihm Vorgesetzte Justitiarius ist, auf Ein Jahr, sonst auf Sechs Monath, zur Vestungsarbeit condemniret, die gegen solche Beamte ausgestossene Drohungen und Schimpfwörter jedesmahl verhältnissmässig geahndet, und die sowohl in diesem als vorhergehenden §pho verordnete Strafe verdoppelt werden, wenn sich die Unter­thanen versammlet, und eine Zusammenrottirung oder Auflauf gemacht haben. Und Wir verordnen ausdrücklich, dass alles dieses, unbeschadet dem Recht, geschehen soll, welches einer Guthsobrigkeit nach Maasgabe der Landes-Recesse und Landes­verfassung zusteht, einen ungehorsamen und widerspenstigen Unterthan zum Verkauf seines Hauses oder Guths, an einen der Herrschaft anständigen Mann, binnen einer zu bestimmenden Viertel- oder Halbjährigen Frist rechtlich anzuhalten.

§. 3. Sollten sich Gemeinen, oder einzelne Glieder derselben so weit vergessen, dass sie den von den Landes-Oollegiis abgeschickten Commissariis, oder auch den zu