£. Zimmenuann, Pfarrer.
4;l>
welche auch eingetroffen ist: Die Sache wird ilmen mal leid werden;
für uns giebt es noch genug Sand auf der Erde. Die Hüfner von Zinna haben den Sand hergegeben und sind nicht schlecht gefahren.
Als 1871 auf der Berghaide gefangene Franzosen internirt wurden, ist aus den Ilolzbaracken der Artillerie-Schiessplatz (Altes Lager) entstanden, zu welchem auch Stücke Landes von Niedergörsdorf hergegeben worden sind. Das Lager selbst liegt mit den schönen Anlagen, welche hier entstanden sind, auf öder Heide jenseits der Chaussee nach Treuen- brietzen, welche wieder etwas nördlich von der früheren Heerstrasse erbaut worden ist. Diesseits der Chaussee liegen zwei Restaurationen, ein Kaufladen, Bäckerei, 2 Friseurstuben und der Bahnhof.
Kirchlich werden die Personen, welche hierher gehören, auch von hier versorgt; aber aus dem hiesigen Schulverbande sind sie seit 1897, wo der Militärfiskus eine eigene Schule dort gegründet hat, welche zur Lokalschulinspektion Zinna gehört, entlassen.
Vollstreckung der in Unserrn Namen ergangenen Befehle sich einlegenden militairisclien oder landreuterlichen Executionen Widerstand tliäten; So soll ein dergleichen an dem Commissario oder den Executoren ausgeübter Unfug jedesmahl besonders geahndet, und, nach Maasgabe der Umstände, mit Sechsmonathlicher bis Einjähriger, und, nach Befund, noch längerer Vestungsarbeit, bestraft werden.
§. 4. Befinden sich unter den Bauern, Bürgern oder Unterthanen, die sich der in den vorstehenden §§phis verpönten Widersetzungen schuldig machen, Soldaten, Beurlaubten oder Enrollirte; so muss die Obrigkeit des Orts derselben Arretirung sofort veranlassen, ein summarisches Protocoll über das vorgegangene Factum aufnehmen lassen, und dieses, nebst den Arrestanten, an die nächste Garnison abschicken, damit sodenn von der Behörde ein Krieges- oder Standrecht veranlasset, und die der Civil- Obrigkeit bekannt zu machende Militair-Strafen von Gassenlaufen und Vestungsarbeit- nach dem in vorstehenden §§phis bestimmten Verhältniss, an ihnen vollzogen werden.
Wir befehlen allen Unsern Unterthanen so gnädig als ernstlich, sich hiernach auf das genaueste zu achten, Unsern Landes-Collegiis und allen Obrigkeiten aber, auch in Ansehung der Soldaten den Chefs und Commandeurs, an welche das^General- Auditoriat die ihm vom Etats-Ministerio zuzufertigende Exemplarien vertheilen wird, diese Unsere allgemeine Verordnung in vorkommenden Fällen, ohne einige Nachsicht, zur Vollstreckung zu bringen. Damit auch diese Verordnung zu jedermanns Wissenschaft gelange, und Unsre Unterthanen für Schaden und Strafe sich hüten mögen; so soll selbige nicht nur in den Kirchen öffentlich abgelesen, sondern auch in Städten, durch die Magistrate, und in den Dörfern, durch die Dorfgerichte, den Einwohnern begannt gemacht, nicht minder an den Thüren der Rathhäuser und Kirchen, auch in allen Gerichtsstuben, Schulzengerichten und Dorfkrügen angeschlagen werden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchst eigenhändig unterschrieben, und mit Unserrn Königlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben zu Berlin, den 7. December 1775.
Friderich.
(L. S.)
v. Fürst, v. Blumenthal v. Münchhausen, v. Derschau. v. Zedlitz. B. v. d. Schulenburg.
v. Dörnberg, v. Göme. v. Gaudi.