Issue 
(1896) 4
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14. (4. offentl.) Versammlung de» IV. Vereinsjnhres.

Suum enique zur Ueberschrift verordnet. Mit dem Krantze die Gerechtig- keit der Belohnungen, mit den Donner-Keilen die Gerechtigkeit der Straffen und mit dem Suum cuique die allgemeine Unparteilichkeit anzu- deuten, nach welcher nicht nur einem und dem andern; sondern allen durchgehends und einem jedweden nach Verdiensten das Seine geleistet werden solte. pp.

Es folgen dann die 40 Paragraphen der Statuten, die im Laufe der 195 Jahre des Bestehens des Ordens mancherlei Änderungen und Er- gänzungen erfahren haben, im grossen Ganzen aber noch heute gültig sind. Bemerkenswert ist daraus: In § 2 wird auf die Erfahrung hinge­wiesen,dass gewisse Ritterliche Orden durch die grosse Menge derer, so dazu gelanget, in Verachtung geraten und endlich gar verfallen und erloschen. § 3 bestimmt u. a., dass die Königlichen Prinzensofort nach ihrer Ankunft auf die Welt das Orangefarbe Band samt dem blauen Kreutze angeleget, die solenne Investitur aber dann geschehen soll, wann Sie zuförderst zu der Communion des II. Abendmahls zugelassen worden. Nach § 6 sind zur Aufnahme 8 Ahnen, 4 von väterlicher, 4 von mütter­licher Seite, erforderlich. Nachgesucht darf die Verleihung weder mittel­bar noch unmittelbar werden, bei Strafe gänzlicher Ausschliessung; der König will nur aus eigenster Initiative verleihen. Bei der Benennung eines Ritters erhält derselbe zunächst nur das Ordenskreuz nebst dem Bande, die übrigen Insignien aber erst bei der Investitur, der die Zahlung von 50 Dukaten für das Königsberger Waisenhaus vorangehen muss. Das Ordenskreuz muss jeder Ritter täglich anlegen, bei 50 Dukaten Strafe, die beim zweiten Vergehen auf 100 Dukaten erhöht wird, während nach dem dritten Fall der Ausschluss aus dem Orden erfolgt. Wird ein Ritter des Ordens de la generositf; in den neuen Orden erhoben, so hat er die Insignien des ersteren zurückzugeben. Die Ordensritter sollen nach der Anciennität erledigte Prälaturen und Kanonikate erhalten; von dem Ein­kommen sollen sie aber einen Teil dem Waisenhause abgeben. Den Rittern wird das PrädikatEdel und der Rang der Generallieutenants beigelegt. Als ordensunwürdig soll ausgestossen werden:Wer sich als Gotteslästerer und Atheisten aufgeführt; des criminis laesae Majestatis schuldig worden; in einer Kriegsbegebenheit schändlich durchgangen; oder sonst wider Ehre, Pflicht und Gewissen gehandelt. In § 33 wird Unser Oberster Staatsminister, Ober Cämmerer, Ober Stallmeister, General- Ökonomie-Direktor, Ober Hauptmann aller Chatoul Aempter, General- Erb-Postmeister, Marschalk von Preussen, wie auch Protector aller Unser Akademien, Graf von Wartenberg zum Ordenskanzler ernannt. Die Ordenszeichen, wie die Ordenstracht, sind sowohl vereinigt und zwar an der Person des Königs selbst, wie auch einzeln abgebildet und ausführlich beschrieben, nämlich: das Kreuz mit dem Bande; der Ordens- hut, ein niedriger schwarzer Sammethut mit vorn aufgeschlagener Krempe