3. (1. Arbeits-) Sitzung des VI. Vereinsjahres.
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Die Kantorei-Gesellschaft hat sich als das erhalten, was sie ursprünglich gewesen ist, eine Vereinigung zur ['liege und Ausübung kirchlicher Instrumentalmusik und guten Chorgesanges. In Wahrung des Zusammenhanges mit der Kirche sieht sie noch heute in der Pflege der geistlichen Musik ihre Hauptaufgabe. So bildet sie auch aus ihren Mitgliedern den gemischten Kirchenchor, welcher bei Trauungen und Begräbnissen, in den Festgottesdiensten, besonders in der Christinette, zuweilen auch bei patriotischen Festlichkeiten, mitwirkt, sei es als A-Capella-Chor, sei es unter instrumentaler Begleitung. Der musikalische Leiter ist der jeweilige Kantor.
Wir lassen hier zunächst einige Stellen des obenerwähnten ältesten Protokolls, sowie der Anno 1649 Dom. 1 p. Epiph. festgestellten Leges folgen. — Das Protokoll beginnt:
„Im Nahmen der Heiligen und Hochgelobten Drey-Einigkeit, Amen! Wir, als Christen wissen aus Gottes geoffenbartem Worte gar wohl, wie das Musiciren und singen das Allererst«* Werk ist, welches die Engel Gottes noch vor Erschaffung der Menschen v«*rrichtet haben. Denn also belehret den frommen Hiob Gott selbst in seinem Buch am 38. v. 7: „Wo wärest Du, da mich die Morgensterne lobeten, und jauchzeten alle Kind Gottes?“ d. i. wie es eigentlich nach des Heiligen Gottes Sprache lauttet, „da alle Engel mich lohten mit Gesängen.“ Solche Engelische Freude aber hat der Allerhöchst«! Herr nachmahls den Menschen auch nach dem Fall vergönnet und Seiner Kirchen und Gemeine als ein besonderes privilegium und Freyheit zugelassen“. . .
In den Leges heisst es im § 1: „Ein Jeder, welcher sich in die Gesellschaft der Erbareu Kantorey b«*geben will, soll für allen Dingen eines Gottfurchtigen, Christlichen, Ehrlichen Lebens und Wandels; darnach tler Mn sic Kundig- und wohlgeübt; auch ferner die Probezusingen, und pro introitu 13gr. in Fiscum zu erlegen schuldig seyn.“*) Nach §3 „soll die Cautorey, absonderlich gegen die Drey Haupt- festtage, Weynachten, Ostern und Pfingsten kurz vorhero ein Tentamen zu halten, die Muteten (Motetten) und was sonsten die Feyertage über figuriret werden soll, tleissig zuvor zu üb«*rsingen, die von diesem rentamine Aussenldeibenden mit 4 (Pfennig) zu bestrafen verpflichtet und hingegen aus dem fisko 6 g!\ zu vertrinken berechtigt seyn“. —
Eigenartig ist die Feier des Jahresfestes, wie sie noch heute nach dem Quartal I rium regum, also in der ersten Hälfte des Monats Januar sich vollzieht. Die Schulen werden dazu von Sonnabend bis Mittwoch geschlossen, da fast die ganze Bewohnei-schaft der Stadt unmittelbar odei mittelbar an d«*n best lieh keiten beteiligt ist. — Nach der musi-
) Nicht aktive Mitglieder zahlen ein höheres Eintrittsgeld.