Heft 
(1897) 6
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3. (1. Arbeits-) Sitzung des VI. Vereinsjahres.

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der heilige Michael den Satan, im Rande die Zahlen 1813. 1815. 1814, (in dieser Reihenfolge!). Neben dem berühmten Schinkel wird nur ein berühmter Medailleur als ebenbürtig erachtet worden sein und das war König sen., der Sohn mag seinem Vater immerhin bei der Arbeit Hülfe geleistet haben. In dieser Weise glaubt Herr Stadtrat E. Friedei die Angelegenheit, wie sie zur Zeit liegt, auffassen zu sollen.

5. Herr Custos Buchholz bespricht 2 vom 1. Vorsitzenden Herrn )berbürgermeister Zelle überwiesene neue Publikationen:

a)Iler Gesindezwangsdienst in der Mark Brandenburg, o lautet der Titel eines von Jos. Silbermann bearbeiteten Promotions- chriftchens, dem das Verdienst zugeschrieben werden kann, diesen Zweig unserer heimatlichen Kulturgeschichte an der Hand der seit dem Anfang :les 15. Jahrhunderts erlassenen Verordnungen kurz und doch in um- assender Weise zusammengestellt zu haben.

Es handelt sich hierbei nicht um das Gesinde in den Städten, auch icht um Gesinde in moderner Bedeutung, sondern um die Verpflichtung er Landbewohner, Bauern, wie Häusler nebst deren Familien, ihren Guts- errschaften gewisse Arbeitsdienste zu leisten, eine Verpflichtung, die ich in verschiedenen Formen aus der mittelalterlichen Zeit bis in den nfang des 1P. Jahrhunderts erhalten hatte.

Die landesherrliche Normierung des Zwangsdienstes erfolgte auf etreiben der Ritterschaft. Es sollten dadurch den Gutsherren die uament- ich in der Zeit der Aussaat und der Ernte fehlenden Arbeitskräfte ge- ichert werden. Die ersten Ilohenzollern widersetzten sich zunächst ieser Forderung der Ritterschaft, indem sie in einem freien Bürger- und lauernstande die sicherste Stütze ihrer Territorial-Herrschaft zu linden daubten; doch die Abhängigkeit hinsichtlich der Staatseinkünfte, die von len Ständen bewilligt werden musten, drängte die Kurfürsten allmählich .u Zugeständnissen und so sah sicli endlich im Jahre 1518 Kurfürst oacliim I. gezwungen, in seinemLandtagsabschiede den Gesinde­wangsdienst und einen Höchstlohn einzuführen und zwar zunächst in ler milden Form, dass niemand sich wo anders vermiethen durfte, als ei seiner Gutsherrschaft und erst, wenn diese die Annahme ablehnte, urfte eine anderweite Vermiethung erfolgen. 1538 wurde diese Be­stimmung dahin erweitert, dass kein Bauer ohne Bewilligung der Herr­schaft fortziehen durfte und das Recht der Gutsherren, von den zu Guts- unterthanen herabgedrückten Bauern den Zwangsdienst zu fordern, wurde fast alljährlich proklamiert. Praktisch entwickelte sich hieraus eine, Art Leibeigenschaft des Bauernstandes, eine persönliche Unfreiheit desselben, ' der erst das nach einer furchtbaren Erschütterung des preussischen Staatsgebäudes erlassene, befreiende Edikt vom 9. Oktober 1807 ein Ende machte.