Heft 
(1897) 6
Seite
23
Einzelbild herunterladen

3. (1. Arbeits-) Sitzung des VI. Vereinsjahres.

23

der heilige Michael den Satan, im Rande die Zahlen 1813. 1815. 1814, (in dieser Reihenfolge!). Neben dem berühmten Schinkel wird nur ein berühmter Medailleur als ebenbürtig erachtet worden sein und das war König sen., der Sohn mag seinem Vater immerhin bei der Arbeit Hülfe geleistet haben. In dieser Weise glaubt Herr Stadtrat E. Friedei die Angelegenheit, wie sie zur Zeit liegt, auffassen zu sollen.

5. Herr Custos Buchholz bespricht 2 vom 1. Vorsitzenden Herrn )berbürgermeister Zelle überwiesene neue Publikationen:

a)Der Gesindezwangsdienst in der Mark Brandenburg, so lautet der Titel eines von Jos. Silbermann bearbeiteten Promotions- Schriftchens, dem das Verdienst zugeschrieben werden kann, diesen Zweig unserer heimatlichen Kulturgeschichte an der Hand der seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts erlassenen Verordnungen kurz und doch in um- dfassender Weise zusammengestellt zu haben.

Es handelt sich hierbei nicht um das Gesinde in den Städten, auch nicht um Gesinde in moderner Bedeutung, sondern um die Verpflichtung der Landbewohner, Bauern, wie Häusler nebst deren Familien, ihren Guts- herrschaften gewisse Arbeitsdienste zu leisten, eine Verpflichtung, die sich in verschiedenen Formen aus der mittelalterlichen Zeit bis in den Anfang des 1P. Jahrhunderts erhalten hatte.

Die landesherrliche Normierung des Zwangsdienstes erfolgte auf Betreiben der Ritterschaft. Es sollten dadurch den Gutsherren die uament- lich in der Zeit der Aussaat und der Ernte fehlenden Arbeitskräfte ge- sichert werden. Die ersten Ilohenzollern widersetzten sich zunächst dieser Forderung der Ritterschaft, indem sie in einem freien Bürger- und Bauernstande die sicherste Stütze ihrer Territorial-Herrschaft zu linden glaubten; doch die Abhängigkeit hinsichtlich der Staatseinkünfte, die von den Ständen bewilligt werden musten, drängte die Kurfürsten allmählich zu Zugeständnissen und so sah sich endlich im Jahre 1518 Kurfürst Joachim I. gezwungen, in seinemLandtagsabschiede den Gesinde­zwangsdienst und einen Höchstlohn einzuführen und zwar zunächst in der milden Form, dass niemand sich wo anders vermiethen durfte, als bei seiner Gutsherrschaft und erst, wenn diese die Annahme ablehnte, durfte eine anderweite Vermiethung erfolgen. 1538 wurde diese Be­stimmung dahin erweitert, dass kein Bauer ohne Bewilligung der Herr­schaft fortziehen durfte und das Recht der Gutsherren, von den zu Guts- unterthanen herabgedrückten Bauern den Zwangsdienst zu fordern, wurde fast alljährlich proklamiert. Praktisch entwickelte sich hieraus eine, Art Leibeigenschaft des Bauernstandes, eine persönliche Unfreiheit desselben, ' der erst das nach einer furchtbaren Erschütterung des preussischen Staatsgebäudes erlassene, befreiende Edikt vom 9. Oktober 1807 ein Ende machte.