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Otto Pniower, Bartholomäus Krüger.
„Dieweil es euch also gefeit,
So gebt uns nur genugsam geldt.
Wir woln dich selber heneken wol,
Dazu die andern allzumal.“
und am Schluss der Scene:
„Ich wolt es kem all tag solch glück,
Das einer must gehn hinterrück
Zur Kirchen (d. h. gehenkt werden), noch erfreut michs mehr Wann ihrer allzeit sieben wehr.“
Und doch — und darin liegt ein ergreifender tiefsinniger Humor — zeigt dieser rohe Mann im Gegensatz zu den hartherzigen bäurischen Richtern Mitleid mit dem unschuldig verurteilten Landsknecht: „Noch ist mirs um den Gesellen leidt“, sagt er wiederholt vor und nach der Hinrichtung (vgl. 794. 1766 f.) und als er im Begriff ist sie zu vollziehen, reicht er dem armen Delinquenten seine Flasche:
„So trink noch eins in deinem leidt.“ (v. 900)
Den Gipfel erreicht dieser wilde Humor des Dichters, als der „Mordteuffel“ und Satan nach der Hinrichtung Fressebiers ihn vom Galgen in die Hölle schleppen und der eine dem anderen die Leiche zuwirft, „dass es pufft“ (v. 2250 ff). Diese kurze Scene ist, so sehr sie dem heutigen verfeinerten Empfinden widerstrebt, in ihrer Art grandios.
Krüger schwelgt hier in übermenschlichen und grotesken Zügen und doch scheint er am meisten in seinem Element zu sein, wo er kleine vertrauliche Motive anbringen kann. Wie hübsch ist es, wenn der Landsknecht seinen Genossen ein Liedlein zu singen auffordert und er sich bereit zeigt, vorher aber einen Schluck zu thun begehrt:
„Wann ich zuvor austrinck das Glas Darnach so sing ich desto hass. (v. 481 f.)
Oder wenn, als die Bauern das abgenommene Geld unter sich teilen, der eine ausruft:
Ach seht doch, ist das Geld so fein,
Wie gibt es so ein hellen schein (v. 970)
und weiterhin der eine ein Geldstück zurückweist:
Den nem ich nicht, der hat ein loch es aber doch auf das Zureden der Genossen einsteckt.
Derartiges realistisches Detail, das so geeiguet ist, uns die Vorgänge gegenwärtig zu machen, ist das beste Zeugnis des künstlerischen Vermögens Krügers. Der Sinn dafür ist in ihm so stark, dass diejenigen Partien, in denen er vorzugsweise zur Geltung kommt, als die