Protokoll der 17 . ( 7 . ordentlichen) Versammlung des X. Vereinsjahres. 17
Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Verhinderung der Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden Reklameschilder und sonstige das Landschaftsbild verunzierende Aufschriften und Abbildungen ausserhalb der geschlossenen Ortschaften zu verbieten.
Der Entwurf richtet sich gegen die Unsitte, ausserhalb der geschlossenen Ortschaften Reklameschilder und sonstige geschäftliche Anpreisungen in Schrift und Bild von möglichst auffallender Grösse und in den schreiendsten, möglichst in die Augen fallenden Farben an- zubriugen. Insbesondere ist dieses auch in den landschaftlich schönsten und daher vom Fremdenverkehr am meisten berührten Gegenden der Monarchie der Fall, so namentlich im Rheinlande.
Die Versuche, dem Übelstande ausserhalb der geschlossenen Ortschaften auf Grund des bestehenden Rechtes entgegenzutreten, sind gescheitert. Sowohl das Kammergericht wie das Oberverwaltungsgericht haben Polizeiverordnungen, welche hierauf abzielten, die Rechtsgiltigkeit abgesprochen, weil eine besondere gesetzliche Ermächtigung zu solchem Vorgehen fehlte. Es ist daher ein Einschreiten gegen die Anbringung von Reklaineschildern etc. ausserhalb geschlossener Ortschaften nur möglich, wenn den Polizeibehörden die Befugnis hierzu im Wege der Gesetzgebung beigelegt wird. Eine Schädigung berechtigter gewerblicher Interessen ist von einer solchen Bestimmung nicht zu befürchten.
Es sei noch bemerkt, dass der Gesetzentwurf einem in der vorigen Tagung des Hauses der Abgeordneten von Angehörigen aller Parteien eingebracliten, aber wegen des Schlusses des Landtages nicht mehr zur Bei’atung gekommenen Antrag entspricht.
Die älteren unserer Mitglieder werden sich noch aus den fünfziger und sechziger Jahren des Namens „Kieselak“ entsinnen, der zu einem förmlich geflügelten Worte geworden war. Ein kühner Reisender dieses Namens hatte an den schwierigsten Stellen, steilen Berglehnen, einsamen Felsen, Ruinen u. dgl. seinen Namen mit greller Farbe angebracht. Dies wurde unter seiner Firma von vielen Bergfexen und sonstigen Sportnarren nachgeäfft, die den Namen „Kieselak“ auch ihrerseits mit Todesverachtung an den unpassendsten Stellen zur Verunstaltung der freien Natur anbrachten. Hie und da liest man auch in romantischen Punkten in mehr und mehr verblassenden Zügen den Namen „Kieselak“. Seither ziehen es dergleichen Prahlhänse vor, ihren eigenen werten Namen recht breitsjmrig an hervorragenden Aussichtspunkten anzubringen; auch diesem Unfug wird das Gesetz einen heilsamen Riegel vorschieben.
Übrigens betrachten wir das erwähnte Gesetz lediglich als den ersten Vorstoss nach der Richtung des Schutzes der natürlichen Denkmäler unserer Heimat. Ein zweites Gesetz wird das Verhindern der