Heft 
(1902) 11
Seite
17
Einzelbild herunterladen

Protokoll der 17 . ( 7 . ordentlichen) Versammlung des X. Vereinsjahres. 17

Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Verhinderung der Ver­unstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden Reklameschilder und sonstige das Landschaftsbild verunzierende Aufschriften und Abbildungen ausserhalb der geschlossenen Ortschaften zu verbieten.

Der Entwurf richtet sich gegen die Unsitte, ausserhalb der geschlossenen Ortschaften Reklameschilder und sonstige geschäftliche Anpreisungen in Schrift und Bild von möglichst auffallender Grösse und in den schreiendsten, möglichst in die Augen fallenden Farben an- zubriugen. Insbesondere ist dieses auch in den landschaftlich schönsten und daher vom Fremdenverkehr am meisten berührten Gegenden der Monarchie der Fall, so namentlich im Rheinlande.

Die Versuche, dem Übelstande ausserhalb der geschlossenen Ort­schaften auf Grund des bestehenden Rechtes entgegenzutreten, sind gescheitert. Sowohl das Kammergericht wie das Oberverwaltungs­gericht haben Polizeiverordnungen, welche hierauf abzielten, die Rechts­giltigkeit abgesprochen, weil eine besondere gesetzliche Ermächtigung zu solchem Vorgehen fehlte. Es ist daher ein Einschreiten gegen die Anbringung von Reklaineschildern etc. ausserhalb geschlossener Ort­schaften nur möglich, wenn den Polizeibehörden die Befugnis hierzu im Wege der Gesetzgebung beigelegt wird. Eine Schädigung berechtigter gewerblicher Interessen ist von einer solchen Bestimmung nicht zu befürchten.

Es sei noch bemerkt, dass der Gesetzentwurf einem in der vorigen Tagung des Hauses der Abgeordneten von Angehörigen aller Parteien eingebracliten, aber wegen des Schlusses des Landtages nicht mehr zur Beiatung gekommenen Antrag entspricht.

Die älteren unserer Mitglieder werden sich noch aus den fünfziger und sechziger Jahren des NamensKieselak entsinnen, der zu einem förmlich geflügelten Worte geworden war. Ein kühner Reisender dieses Namens hatte an den schwierigsten Stellen, steilen Berglehnen, einsamen Felsen, Ruinen u. dgl. seinen Namen mit greller Farbe angebracht. Dies wurde unter seiner Firma von vielen Bergfexen und sonstigen Sport­narren nachgeäfft, die den NamenKieselak auch ihrerseits mit Todes­verachtung an den unpassendsten Stellen zur Verunstaltung der freien Natur anbrachten. Hie und da liest man auch in romantischen Punkten in mehr und mehr verblassenden Zügen den NamenKieselak. Seither ziehen es dergleichen Prahlhänse vor, ihren eigenen werten Namen recht breitsjmrig an hervorragenden Aussichtspunkten anzubringen; auch diesem Unfug wird das Gesetz einen heilsamen Riegel vor­schieben.

Übrigens betrachten wir das erwähnte Gesetz lediglich als den ersten Vorstoss nach der Richtung des Schutzes der natürlichen Denk­mäler unserer Heimat. Ein zweites Gesetz wird das Verhindern der