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Kleine Mitteilungen.
hindernisse sei es beim Kgl. Polizei-Präsidium, sei es beim Magistrat nachgesucht wird. Glücklicherweise erfolgt fast immer eine Zurückweisung. Die zwei nachfolgenden in den Magistrats-Akten Budensachen No. 1 Band 1 enthaltenen Erlasse Friedrichs des Grossen und König Friedrich Wilhelms III. mögen zeigen, wie das Budenwesen schon damals 1783 und 1800 aufgefasst wurde.
a) Von Gottes Gnaden Friedrich König von Preussen pp. Unsern gnädigen Gruss zuvor! Hochgelahrte, Ehrbare und Weise, liebe Getreue. Wir haben Allerhöchstselbst mittelst einer an Unsere Cammer erlassenen Cabinets-Ordre vom 10. November a. c. derselben zu erkennen gegeben: dass Wir durchaus nicht haben wollen, dass mehr Buden allhier gebaut werden sollen, weil die Buden nur Anlass zum liederlichen Leben und Faulheit geben, da die Leute darin den ganzen Tag nichts thun und immer müssig bleiben; wohergegen wenn sie in ihren Häusern blieben, sie ihre Arbeit verrichten und ihre Wirtschaft ordentlich wahrnehmen könnten. Alsdann könnten sie demohnerachtet ihre Sachen, die sie zum Verkauf haben, zu seiner Zeit und an die dazu bestimmte Orte immer hinbringen; weshalb auch an das Policey-Directorium dieserwegen Ordre ergangen ist.
Wir machen Euch solches hierdurch nachrichtlich bekannnt und haben Wir auch dem hiesigen Gouvernement dato davon Nachricht gegeben. Sind Euch mit Gnaden gewogen. Gegeben Berlin den 11. November 1783. Königl. Churmärk. Krieges- und Domänen-Kammer.
An den hiesigen Magistrat. —
Der letztere verfügt auf diesen Allerhöchsten Erlass am 20. dess.: ad acta.
b) Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König von Preussen pp. Unsern gnädigen Gruss zuvor! Hochgelahrte, Ehrbare und Weise, liebe Getreue! Das General-Directoriura hat von sämmtlichen in den hiesigen Residenzien befindlichen Buden durch das Polizey-Directorium eine vollständige Liste aufnehmen lassen, und will daraus ersehen haben, dass auch noch in neuern Zeiten von Euch, Erlaubnissscheine zu neuen Buden- Anlagan ertheilt worden seyen.
Wir befehlen Euch daher, binnen 1-1 Tagen anzuzeigen: ob und für wen das geschehen ist? und da die Buden in hiesigen Kesidenzien durchaus nicht weiter vermehrt werden sollen, so wird Euch die Ertheilung neuer Buden-Concessionen von nun an unbedingt untersagt. Sind Euch in Gnaden gewogen.
Berlin den 19. Febr. 1800.
Königl. Kurniärk. Krieges- und Doinainen-Kammer.
An den hiesigen Magistrat.
Letzterer antwortet am 14. März, ihm sei von keiner Vermehrung etwas bekannt.
Am 15. August 1801 erschien alsdann eine „Kevidierte Buden - Ordnung“ des Gouvernements- und Polizey-Direktoriums, welche die Benutzung und Unterhaltung sowie die Neuanlegung, den Verkauf von Buden einschränkend regelt. E. Fr.