Heft 
(1902) 11
Seite
170
Einzelbild herunterladen

170

4. (2. ausserordentliche) Versammlung des XI. Vereinsjahres.

seinen vier Söhnen, Peter, Jakob (Ivopekin), Wilkin und Mathias reiche Mittel, so dass sie am 5. Dezember 1335dat lius und die stat in Friesack mit dem Lande dat dartu höret erwerben konnten. Das Rückkaufsrecht blieb dem Markgrafen Vorbehalten. Von den vier Brüdern übernahmen Peter und Wilkin Friesack, Jakob erwarb später Kremmen, und Mathias erbte Bredow. Von ihnen stammten dann die drei Haupt- linien derer von Bredow ab: die Bredower, die Friesacker und die Kremmener Linie.

Anders als für die edle Familie v. Bredow war freilich die Wirkung der Veräusserung von Friesack für diese Stadt selbst.

Wenn Friesack bis dahin die Vorzüge einer Immediatstadt genossen hatte, die nur den Landesherrn über sich anzuerkennen hatte, und deren Bürger gleich den Adligen freie Leute waren, so wurde es jetzt zu einer adligen Mediatstadt herabgedrückt, und die Bürger gerieten, wenn auch nicht in dem Grade wie die erbunterthänigen Bauern jener Zeit, so doch in eine immer noch recht bedenkliche Abhängigkeit vom Burgherrn. Die Wirkung einer solchen Degradation hat sich denn auch Jahrhunderte hindurch geäussert, indem Friesack gleich dem bischöflichen Felir- bellin und dem adligen Kremmen in der Entwickelung hinter den landes­herrlichen Nachbarstädten Nauen, Rathenow, Spandau, Brandenburg u. a. zurückblieb. Der Unterschied zwischen Immediat- und Mediatstädten wurde erst durch die neue Städteordnung von 1808 aufgehoben.

Im übrigen muss anerkannt werden, dass die v. Bredow es mit der Regierung der Stadt gut und wohlwollend gemeint haben, wie namentlich aus den Statuten von Friesack vom Jahre 1616 hervor­leuchtet. Auch werden in vielen Fällen und in schwierigen Zeiten die Bürger von Friesack durch ihre Burgherren kräftige Vertretung und mächtigen Schutz gefunden haben, vielleicht in besserer Weise als die Bürger von Immediatstädten. Denen v. Bredow war die Ausübung ihrer rechtlich erworbenen Machtstellung keinesfalls zu verdenken, und Friesack kann nachträglich nur mit dem Verkäufer Ludwig dem Bayern rechten. Ein Hohenzoller hat keine Stadt verkauft.

Schon mochte es denen v. Bredow gelungen sein, sich zu alleinigen Besitzern des ganzen Landes Friesack zu machen, als gegen Ende des 14. Jahrhunderts der damalige Herr des Besitztums, Hasso v. Bredow, in die Lage kam, sich der Felonie schuldig zu machen. Als sein Vetter Lippold auf Plaue vom Markgrafen Jobst kein Recht erlangen konnte, trat er mit diesem im Jahre 1399 zum Feinde des Markgrafen, dem Erzbischof von Magdeburg, über und ging dadurch der Lehen, welche er von der Mark besass, verlustig. Dieser Abfall Hassos v. Bredow vom Markgrafen kann, wenn auch formell das Verbrechen des Hochverrats vorlag, bei näherer Betrachtung der Verhältnisse keineswegs im schlimmen Licht erscheinen. Denn der Markgraf, von dem er abfiel, war kein