Heft 
(1902) 11
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Landt Recoss: Der Universität Franckfurth an der Oder.

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officio ot professione nicht weniger alss den anderu gebühren­den schütz zue leisten, vnnd sein solarium endtrichten zue lassen, doch mit diesem bescheide vnnd condition das Er vnter seiner Wandt einen Revers ausstelle, sich still vnnd friedtlich zuever- halten vnnd sonderlichen mit seinen Collegen in Christiana amicitia zue leben, (nach) den statutis Academiae et Theologicae Facul- tatis ohne abbruch seiner Religion, vnnd Constringierung seiner Conscientz zue richten, den gradum Doctoris Im fall Er denselben nicht hat, zue Helmstädt, oder an andern Lutherischen orten, So Seiner Churfürstl. Durchl. gefällig, anzuenehmen, Alles Calumnijrens, Verketzerns, Verdamnüs vnd vnnötigen altercirens, daran die Stände selbst kein gefallen tragen, sich zue enthalten, Vnnd den künfftigen legibus et statutis, So seine Churfürstl. Durchl. bey dem Vor­stehenden grossen Aussschuss, in gegenwarth mit einrath: vnnd ein- willigung der Stände ansetzen, ordtnen vnnd publiciren werden, gleich andern sub poena remotionis ab officio, zue submittiren, den Seine Churfürstl. Durchl. befinden dienlich vnnd rathsamb, vnud haben dessen erhebliche Vhrsachen einen Convent zwischen ihren Theologen Superintendenten vnnd Predigern ausszueschreiben, dergestaldt, das Sie in bey sein vnnd gegenwart der ihrigen hierzue verordtneten Deputirten vnnd Commissarien, Ihre Confessiones liquidiren auch ohne disputat darthuen, worin sie Eigentlich different sein, Vnnd wie ferne Sie sich ohne Verletzung eines ieden gewissens, Christ­lich vnnd Brüderlich auchauswerdigen Kirchen repraejudi- cirlich, dulden können, bis der höchste Gott zur gentzlichen Bei­legung aller noch vbrigen Streitigkeiten, segen vnnd gnade verleihen wirdt,

Hierauf sollen vnd können die Commissarij gute handtlung pflegen, damit beyde theile sich recht Verstehen vnnd mit anhören, was Sie Vermeinen, nach welchen Regeln vnnd Gesetzen, Sie künfftig in Predigen, Lehsen, vnnd Disputiren wie offt gedacht, ohne abbruch ihrer Religion sich zue achten, vnd was dan Von beden theilen, Vermittelst Seiner Churfürstl. Durchl. Consens vnnd einwilligung guth geheissen wirdt, darnach sollen sich beydes Professoren vnnd Prediger utriusque Reli- gionis achten vnd halten, sub poena remotionis ab officio.

Gleichergestalt wollen auch Seine Churfürstl. Dchl. den Itzigen Inspectore zue Franckfurth an der Oder M: Martino Heinsio, sobaldt Er diesen Specificirten Revers ausgestellet, gnädigst gestatten, absque titulo Professoris ordinarij vel extraordinarij förder­lichst zuelesen, vnnd privatim zue disputiren, oder auch solches, adsumpto gradu Doctoris publice zue thun, Jedoch dergestalt, das er inhalt seines Reverssus den statutis Academiae vnd künftigen legibus Vorbesagter massen sich gemess betzeuge, Vnnd der Universität dieser