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B. Seiffert, Geschichte der Strausberger Jagd.
„nicht vorhoffen, sso werden wier genottigt vns des irstlich jegen god „dem almechtigen vnd snnst vor k f g prelaten mannen vnd steden vnd „ydermenniglichen zubeclagen Dass wier doch sunst vngerne gedencken, „vil weniger tliun wolten Dan villieber mit eucli nagburschafft zuhalten „wollen wir allezeit geflissen seyn Datum Strausberg am fritage nach „Martini Ao im 37. (16. Nov.) Burgermestere vnd Radtman zw Strausberg.“ —
Bei dieser „Vertröstung“ auf den Landtag scheint es geblieben zu sein, denn 3 Jahre später noch macht Ebel von Krummensee dem Rat den Vorwurf, dass er gar nicht auf Förderung der Sache bedacht sei. Freilich meldet das Stadtbuch, dass man 1538 von Berlin aus Boten nach Brandenburg geschickt hat, „uni Brandenburgisch Recht zu holen in der Jagdstreitigkeit;“ aber weder ist die daher ertheilte Antwort erhalten, noch sonst ein zur Sache gehöriges Schriftstück aus dem Jahre 1539. Die Ansicht des Rates, der Kurfürst habe kein Recht, seine Jagdansprüche einem andern zu übertragen, stand aber bei jenem so fest, dass er sich nicht scheute, wie es scheint, nun seinerseits die ganze Jagd für sich allein zu verlangen, nicht blos die niedere, sondern auch die hohe; denn Ebel von Krummensee muss sicli in irgend welcher Weise beeinträchtigt gefühlt haben, so dass er sich am Ende des Jahres 1539 beim Kurfürsten beschwerte und dieser Abgeordnete des Rates nach Berlin citierte.
V. „Joachim pp vnser Radt vnd lieber getrewer Ebell v. Kr. lmtt „sich gein vns vber euch der heulen halbenn beclagtt, Domit wir aber „derwegen gründlich bericht bekommen mugen Begern wir, wollett „nechst kommenden Donnerstags sc hiers ten etliche aus ewrn mittel „gantz frühe alhier einzukommen verordenen, vnser gemuth vnd meynung „zuuornehmen vnd abschieds zugewarthen, ye nicht aussenbleibtt verfassen wir vns zu gescheen Dat. Coln a. d. Sp. am Abendt Johannis „anno 39.“ (26. Decbr.) —
Anfangs Januar sind dann wirklich zwei Abgeordnete in Berlin gewesen; sie erhielten „8 tage frist, sich mit irer gemein eintlich davon zubereden vnd entschlüssen.“ Wie dies geschehen ist, und welchen Eindruck der kurf. Bescheid auf die Stadtgemeinde gemacht, davon berichtet folgende Bittschrift des Rates, die also ins Jahr 1540 zu setzen ist:
VI. „Durchlauchtigster pp — — — können wir E k f g vnter- „teniger meynung darauff nicht Vorhalten.
„Als wir mit der gemeine nach allen Heiss douon gehandeltt vndt „ekfg gemut vnd meynung furgehalten, Das sie solch E k f g begerenn „erntstlichen vnd vngnedigen w'illenn mit gantz erschrockenen bekum- „merthen betrübten gemuth iha schier Junck vnd Altli mit weinenden „äugen vernummen vnd aufs höchst darhin beschwerht haben — — — „Ekfg wolthen doch mit barmhertzigen gemutht bedencken, das wir