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B. Seiffert, Geschiclite der Strausberger Jagd.
„vorlehenct seint Darvff auch vnsere varfaren von der Zceit hero bis an „vns vnd wier hernach solche wasser mit begnadunge der vischerie vnd „die beiden mit der begnadunge der Jagt ruhelich one alle insperrunge „gebreuchet vnd were vns eyn hoch besweren das wier E k f g der- „halben sso v ofte Tjetlich ersuchen solten wen wier vnsern eydt den wir „god dem almechtigen E k f g vnd disser Stad gethan haben, wüsten „mit guttem gewissen reyne zubewaren. Dieweil vns aber E k f g in „jegenwardigheit allen den von Stedten gnediglich zugesagt das Ekfg „Ebeln von krummensehe Zeligerm sso vil vnd auch mehr an der Jagt „nachgegeben als Ekfg vff vnser vnd allen den von Stedten Heiden „auss hoher vbericheit mechtig weren wier solten aber vor vns auch „jagen vnd vnsser Jagt derhalben vnentsatzt seyn Als sich kersten „Matteus burgermeister zw Brandenburg der vnsser besweren angetragen „Die von Berlin Coln vnd andere Stedte woll zueryunern wissen, Wil „vns solche gnedige Zusage darzw der grosse vnfalPj den wier Ekfg „oftmals angezeigt vnd alle vnsere Nachkommen cnvartten müssen, auch „vnser gethaner eydt nicht ruhen lassen Vnd bitten noch mit vnder- „tenigem fliesse Ekfg wollen als eyn hochloblicher kurfurst vnd be- „lieber der gerechticheit vnser mannichfaltig betlich ansuchen in keynen „vngnaden nemen vnd darneben gnediglich behertzigen das wier das „gantze vnd alle jar von wegen Ekfg zw Rathause mit grossem „vorderb vnser Narunge sitzen, die schosse von der armudt extoripiiren „müssen one alle besoldunge*) **) wollen vns der begnadunge der Jagt „vnuorschultz nicht entsetzen vnd andern zustellen, vns darbei lassen „hanthaben vnd schützen Des seynt wier pp Datum Strausberg am palm- „tage im 48 jar (18. Mürz) Bürgerin, vnd Ratm. zw Strausberg. —“
Doch es half dem Rat alles nichts, er musste sich den lästigen ■Nachbar gefallen lassen; er hatte, was er erstrebte, allein neben dem Landesherrn jagen zu dürfen (und — wenn dieser nicht wollte — überhaupt nur allein) urkundlich nicht bekräftigen können, vielmehr die alten Privilegien und Briefe nach Willkür gedeutet; da ist es fast als eine Ironie des Schicksals aufzufassen, dass mit derselben Waffe der will-
*) Dieser grosse Unfall ist jedenfalls der Waldbrand ao. 1531; Angelus Ann. March fol. 320 berichtet darüber: „Anno 1531 Freitags nach Johannis Baptistä ist das Bötzowisclie Bru ck im Strausbergischen Walde angesteckt worden, vnd dieweil damals ein dürres Jahr gewesen, ist ein Erdfewer daraus worden, welches man in 7 wochen nicht hat lesclien können, dass also die Holtzunge dadurch sehr verbrand vnd verdorben, vnd der Stadt ein grosser Schaden entstanden.“
**) Das ist etwas übertrieben, ausser der Niessnutzung verschiedener Hufen, Wiesen und Gärten, gehörten auch z. B. die „Brake- oder Strafgelder“, die für damalige Zeiten bedeutend höher bemessen wurden als verhältnismässig heutzutage, „zu der Herren Besoldunge,“ die sogar im Stadtbuch ausdrücklich erwähnt wird.