Heft 
(1902) 11
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B. Seiffert, Geschichte der Strausberger Jagd.

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kiU'lichen Interpretation einer Urkunde 5 Jahre später der kurfürstliche Rat Joachim Flanss, dem der Kurfürst am 10. August 1545 das säku­larisierte Dominikanerklostermit allen ein und zugehörungen, Gnaden und Gerechtigkeiten, geschenkt hatte, gleichfalls das ius convenandi beanspruchte und jedenfalls auch ausgeübt hätte, wenn nicht der Kur­fürst es ausdrücklich verboten hätte:

XIII.Joachim p. Zum letztem], so uiel die Jagt bei euch betrifft, haben wir, so uiel wir daran berechtigt, alleine den krunmien- sehen vorgundt, vndt denn flanssenn nicht, dorumb dorfft jr auch die tlansse dazu nicht gestattenn Dat. C-oln a. d. Sp. Dinstags nach Ursule a. d. im 48 (23. Okt.)-

Vom rechtlichen Standpunkte war also die Angelegenheit endgültig abgethan, keineswegs jedoch damit zukünftigen Verwicklungen und Hä­keleien vorgebeugt; so wenig heutzutage Jagd nachbaren friedlich, d. h. ohne den geringsten Neid und Tort, neben einander auskommen können, um so weniger war dies nach Lage der Zeitverhältnisse im 16. und 17. Jahrhundert möglich. Und so begegnen wir denn auch in den fol­gendenJagdgeschichten und -Streitigkeiten auf der Seite des benach­barten Adels dem Bestreben oder richtiger der junkerlich-übermütigen Anschauung, dem Bürger auch ohne jede Berechtigung in sein Eigentum greifen und Mutwillen verüben zu dürfen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen werden zu können; wohingegen der Rat, als der vereidete Ver­treter aller Stadtgerechtigkeiten, in zäher Beharrlichkeit, gestützt auf Brief und Siegel, in der Stellung des Verteidigers verharrt, nur hin und wieder zum kühnen Angriffsstreich ausholend.

So verklagte im Jahre 1573 der Rat die GebrüderChistoff und Friedrich die Pfule, weil sie dem Windmüller des Rats auf Strausberger Grund und Boden Jagdnetze abgenommen und unbefugter Weise auf der Strausberger Feldmark gehetzt hatten, noch dazu inverbotenen vnd der Saath Zeit. Beim Verhör vor dem kurf. Kammergericht, Mittwoch nach Trinitatis (24. Mai), erklärten sie einfach, sie hätten zu letzterem vom Vater her ein Recht und der Müller habe auf ihrer Feldmark Netze gestellt. Da sie ihre Berechtigung nicht nachweisen konnten, so erging der Abschied:sie sollten sich des Jagens und Schiessens auf der Straus­berger Feldmark enthalten und dem Rate des Müllers Netze zurückgeben, letzterem jedoch verboten sein, die Pfulsche Feldmark mit Netzen zu betreten.

Sie Hessens aber nicht, gaben die Netze nicht und jagten ruhig weiter, so dass auf eine erneute Beschwerde beim Kurfürsten Johann Georg dieser dem Rat die Vollmacht gab, den Pfulen auch ihre Netze zu nehmenvnd das dartzw thunn, was zw erhaltung gemeiner Stad gerechtigkeitt sich eigendt vnnd geburtt, Euch auch des Müllers ge- nohmmenne Netze wieder lassen zustellen, Dan wir nicht bedacht