Heft 
(1902) 11
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B. Seiffeit, Geschichte der Strausberger Jagd.

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begnadet:, und wer weiss, ob nicht mancher der Kameraden, (wie das auch bei der letztentstandenen Gilde in den vierziger Jahren vorgekommen ist) seine Büchse lieber in der Heide als auf der Scheibe probiert hat. Von diesen Dingen handelt die Antwortder Bnrgermeistere vnd Rath­manne alter*) vnd Newer Regierung zu Strausberg an Arendten v. Krum-

mensehe zu Dalewitz erbsassen d. d. 16. Okt. 1590:-Was euch

berichtet, dass Bürgere von Straussbergk vf der beide mit Rlioren gegangen vnd nach wildt bradt geschossen haben sollen, ist ein vn- grundt; der euch das hinterbracht, hat, wie man saget, ein Putterbrodt zuverdienende gedacht. Wenn darauff geschossen, aber niemand ge- sehen worden ist, so haben das die Röbell von Eggersdorff oder sunst jemandt von Landsberg getlian.

Das ihr aber auch schreibt, vnsern Bürgern**) zu vermeldende, damit ein Jglicher sich hinfuro vf der lieyden enthalten, dasselbige können vndt wissen wir nicht zu thuemle, aus vhrsachen: wie ebell v. Kruinmensehe die Jagdt, nach dem hohen wilde vf vnser der Stadt lieyden von Chf. Gn. abgetretenn, Ist vns dz niedrige Wildt bradt alss Schweine, Hasen, Rehe, vnd Füchse etc. zu jagenn vnd zu schiessen frey furbehalten worden. Inmassen wir vns dan dessen auch vor der­selben zeitt, ehe der Tausch mit der Jagdt geschehen, auch nach der­selben zeitt, bis vf diese Stunde geruiglichen gebrauchet haben, vnd ist vns auch aus diesen vhrsachen von Cliristotf von Krummensehen seid, niemahls gewerett oder verbotten worden, sondere gerne gegündt worden. Ohne was vns nach seinem Absterben von Euch wiederfahren, Darnmb wissen wir von derselben vnser alten Gerechtigkeit vnd von so vielen Jahren geruhiglich hergebrachten Gebrauch der Jagdt, nach den Nie­drigen wilde vf vnser Stadt lieyde zn jagen vnd zu schlossen, nicht abzustehenn, Das hohe Wild aber wollen wir Euch wohl zufrieden Yngejagett vnd Yngescheuwett lassen. Wan Christoff van Krnm- mensehe seid, nicht gewust hatte, dass dies zu recht besteht, dan bette er vns das niedere Wild wohl nicht vorstattet vndt zngelassen.

Auf die weitere Drohung v. Krummensees, er werde bei Chf. Dchl. beantragen, dass ein kurf. Heidereuter nach Strausberg gesetzt werden solle, der den Unberechtigten etwas auf die Finger sähe, antworten sie: das müssten sie sich ebensogut gefallen lassen, wie er; sei doch die ganze Stadt Sr. Churf. Gnaden.

*) Bei wichtigen Beratungen wurde auch derruhende Rat hinzugezogen, d. li. diejenige Hälfte desselben, welche für das laufende Jahr von den Verwaltungs­geschäften befreit war (alte Regierung).

**) Damit hatte v. Kr. ganz Recht; nur der Rat, doch nicht alle Bürger, durfte die niedere Jagd betreiben.