B. Seiffert, Geschichte der Strausberger Jagd.
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„sein müsste, durch Hülfe des Landreuters,*) dass die Büchse wieder „zurückgegeben werde, womit sie „in stehender Commission,**) im „letzten Abscheid, nichts Unfügliches zu attentiren***) veranlasst, da sie „sich in ihrer uralten und wohlhergebrachten Possession nicht turbiren „liessen.“ — Am 22. März 1625 kam denn auch der kurf. Befehl an Joacli. v. Krummensehes sehl. Ynmundigen Söhnen Yerordnete Yor- munder: Da die Sache noch in terminis commissionis ruhe, so sollten „sie ihrer Mündlein Yoigte dahin halten, damit sie den Bürgern die ab- „genommenen Büchsen angesichts restituiren.“
Es kamen die Unruhen des dreissigjährigen Krieges; besser waren dadurch jedenfalls die Jagdverhältnisse auch gerade nicht geworden; darum kann man es wohl verstehen, dass Lieutenant Hildebrand von Krummensee auff Buchholz seine Strausberger „gesamte Jagden, hohe und niedere, nach Inhalt seines Lehnbriefes“ gegen 100 Reichsthaler gutes Geld zu veräussern suchte. Am 3. Mai 1653 fertigte der notarius publicus Michael Colman den Kaufvertrag für Christoff und Joachim Dietrich v. Röbell auf Garzau aus; die Hauptbedingung für die Gültigkeit desselben, nämlich der kurfürstliche Konsens, scheint jedoch nicht eingetroffen zu sein, denn Hildebrand v. Kr. war und blieb auch weiter noch Jagdherr. Auch über ihn hatte der Rat Beschwerde zu führen: „Wie den 21. Januar (1654) c. Ritmeister Friedrich Heine v. Pfui zu „Eggersdorf vnd Lieutenant Hildebrand v. Krummensee auf Buchholz „ein Schwein auf vnserer beiden gehetzet, und weil gleich die Ynsrigen „dieses ins Gesicht gekommen vnd zum Schuss gewelisen, ist solches „von denselbigen geschossen, worüber aber des Leudtnandts Crummen- „see Hundt, welchen sowohl als den Rittmeister, auff vnser heyden zu „schiessen oder zu jagen nicht gebühret, ist mitgetroffen oder vielmehr, „wie wir dafür erachten, vom Schwein geschlagen worden (!), worüber „den unsern Bürgern nicht alleine das Schwein abgenommen, sondern „auch einer, namens Görg Rühle, von Leudtnandt Crummensee mit „Schlägen (wie er sich solches Selbsten berühmet) tractiret vndt seiner „Büchsen benommen worden. —“
Friedrich Heine v. Pfui war bereit, „sich gütlich und nachbarlich zu einigen und zu Clagen es nicht weiter kommen zu lassen,“ aber Lieut. v. Krummensee vermeinte noch „Recht über sich zu haben“ und liess sich beim Kammergericht verklagen. Zum 27. Januar 1654, dann
*) Gensdarm.
**) Während die Untersuchung noch schwebe.
***) Sich unterfangen, in eines andern Hechte eingreifen.
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