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B. Seiffert, Geschichte der Strausberger .Tagd.
zum 13. März vorgeladen, wusste er „Geschäfte halber“ zu verreisen; dem Rat gegenüber aber stellte er entschieden in Abrede, eine Gewalttätigkeit ausgeübt, noch weniger sich ihrer gerühmt zn haben: „wer „weiss, wer grössere Gewalt geübt, ich oder eure Mitbürger, die mir „den Thäter, der meinen Windt, den ich vngerne verliere, zu Schaden „geschossen hat, nicht benennen wollen“; vielmehr habe er selber Schaden erlitten und fordere gütlichen Ersatz. Das Kammergericht verurteilte ihn jedoch am Hk April, die abgenommenen Büchsen herauszugeben und die Kläger auf ihrem Grund und Boden nicht weiter zu turbieren. —
Einige Jahre später ging das Amt Alt-Landsberg in den Besitz Sr. Excellenz Freyh. Gnaden von Schwerin über; derselbe brachte auch die Jagd, soweit die Klosterbesitzer (v. Röbell auf Gartzau) dazu berechtigt waren oder berechtigt zu sein sich anmassten, käuflich an sich. Als er nun vernahm, dass auch die „ganze Straussbergische Bürgerschaft“ zum Schiessen auf der Heide berechtigt sei, „in welchen Gemenge denn gedachte S. Excell. ungern sein möchte,“ liess er sich am 8. August 1(559 durch den Amtssekretär Andreas Zepernick bei dem Rate erkundigen, „ob Sr. Excell. die selbe Jagd nicht gar erhandeln könte, w’eill sie sonderlich einen jeden nicht grossen Nutzen bringen kann, damit es künftig keinen Streit verursache.“ Auch den Bötzowsee möchte er, wenn auch nicht erb- und eigentümlich, so doch auf etliche -fahre wiederkäuflich erhandeln. Ob etwas aus dem Geschäft geworden ist, glaube ich mangels weiterer Nachrichten bezweifeln zu dürfen; auch dürfte folgender Zwischenfall nicht dazu beigetragen haben, den Rat bereitwillig dazu zu stimmen. Der Schwerinsche Förster schoss einem in der Heide gehenden Bürger seinen Hund tot, und der Amtsschreiber schrieb im Aufträge seines Herrn, man möchte doch lieber die Hunde zu Hause lassen, denn sie nützten nichts auf der Heide und verjagten nur das Wild, welches S. Excell. nicht gern sehen würde; nur Schäfer- und Hirtenhunde seien ausgenommen.
Im Laufe der folgenden Jahrzehnte drängen die Verhältnisse immer mehr dahin, dass dem überhand nehmenden unbefugten Schiessen der ganzen Bürgerschaft endlich gesteuert würde; was aber der Rat allein zu jagen berechtigt sei, das sollte in vernünftiger Waidmannsart ge- liandhabt werden, ln diesem Sinne sind die folgenden Schriftstücke zu verstehen:
1. Cleve d. 18./28. Februar 1666: „-Demnach wir vernehmen,
„dass die Stadt Straussberg sich nicht allein der Jagdgerechtigkeit des „kleinen Wildprätlis rühmen, sondern auch solche dergestald miss-