Heft 
(1902) 11
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B. Seiffert, Geschichte der Strausberger Jagd.

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brauchen, dass ein jeder, der nur will, täglich in den Holzungen schiesset, Alss befehlen wir hiermit gnädigst, einige aus dem Magistrat selbiger Stadt nacher Berlin zuerfordern, mit Befehl, dass sie ihre Jagd- verschreibung zugleich mitbringen und produciren sollen, und weil keine Stadt, so die Jagdgerechtigkeit unstreitig hat, weiter befugt ist, alss einen Schützen zuhalten und nur dem Magistrat die Notturft schiessen zu lassen, mit nichten aber der ganzen Bürgerschaft frey stehet, dergestald das Schiessen zu missbrauchen, so sind sie zu be­tragen, wie sie solches behaupten wollen, gez. Friedrich Wilhelm.

2. Otto v. Schwerin an den Rat, Alt-Landsberg den 2. Sept. 1678: Vor wenig Tagen sei auf ihrer Heide ein Hirschkalb tot und mit den 4 Läufften zusammen gebunden gefunden worden. Es sei schon un- längst ein Churf. Edict wegen solcher Wilddieberei ergangen; er könne deshalb nicht ferner für sie sprechen, noch entschuldigen, dass ein jeder sich unterstehe zu schiessen, denn S. Churf. Gn. solches schon längst verbieten wollen, weil diese Gerechtigkeit nicht einem jeden, sondern nur der Stadt civiliter zu gebrauchen gegeben, gleichwie keiner von Adel berechtigt sei, so viele Schützen auf seiner Heide schiessen zu lassen. Ja ich zweifle fast, dass es E. E. Rath für sich liinfüro be­malten werde, weil durch ihre Conniventz dieses herrliche Regale nur missbrauchet, und darin keine Aufsicht oder Unterscheid gehalten worden.

3. Potstam d. 2. Dec. 1684. Nachdem Sr. Chf. Durch!, zu

Brandenburg untertliänigst vorgetragen worden, was gestalt die Bürger­schaft der Stadt Straussberg sich unterstünde, auf ihrer Stadt Heiden und Feldern nach Wildbret ihres Gefallens zu schiessen, in der Meinung, dass denen Bürgern sowohl als dem Magistrat frey stünde, sich der Schiess Gerechtigkeit zu gebrauchen, daher Sie dann ihre ordentliche Bürgerliche Nahrung gar liegen Hessen, und dann denen liiebevor publi- cirten Chf. gnädigsten Verordnungen solches gar zuwider läufft, Als befehlen S. Ch. D. dem Magistrat bemelter Stadt Straussberg hiermit gnädigst, sothanes angemassete Platzen und Schiessen in der Heiden und auf den Feldern denen Bürgern bey einer namhaften Straffe nach­drücklich zu inhibiren und darüber alles Ernstes zuhalten, hingegen dieselbe zu Fortsetzung ihrer bürgerlichen Nahrung anzuweisen und wieder die ungehorsame und nachlässige mit behörigem Zwang zu ver­fahren.

4. Potstam d. 15. Jan. 1687: Da mannigfaltige Clagen über die Art und Weise der Jagdausübung eingelauffen sind, die wider alles Weidt- mansrecht und Manier handelt, so ergehet folgender Befehl:In den Städten, so einige Jagdgerechtigkeit zu exerciren befuegt sind, kommt solche zuforderst den Magistraten zu, keinem aber aus der Biirger- schaft, in betracht dieselbe ihre ordentliche Handtirung liegen lassen