Heft 
(1902) 11
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B. Seiffert, Geschichte der Strausberger Jagd.

Ebenfalls sollen auch die Magistrats Personen nicht vor sich seihst und ohne Unterscheid die Jagden exerciren, sondern einen gewissen und tüchtigen Schützen darzu halten, welcher in unsere sowohl als des Magistrats pflichte genommen, dem Magistrat auch vermittelst einer gewissen Instruction, welcher gestaldt der Schütze sich zuverhalten, kund gemachet werden soll. Der Rat von Strausberg solle seinen Schützen zum 8. Februar zur Vereydigung nach Cöln an der Spree schicken, um sich beim Cämmerer und Hofjägermeister v. Lüderitz anzugeben. In wie weit der Rat dieser Aufforderung nachgekommen ist, habe ich nicht ermitteln können; doch steht fest, dass nach einer Verfügung von 1699 der ersteHeideläufer oder Förster, Namens Brocker, als städtischer Beamter angenommen wurde (naclq Perlitz). Mit dem Jahre 1708 aber kamen die Unterhandlungen wegen der Ablösung der Jagdgerechtigkeit durch den Fiskus in ein schnelleres Tempo. S. Maj. der König Friedrich erwarb nämlich um diese Zeit die Hemschaft Alt- Landsberg von der gräflich Schwerinschen Familie und fasste den Ent­schluss, auf der Alt-Landsberger und Strausberger Heide ein grosses Wildgehege anzulegen; dazu kam, dass die Wilddieberei wieder sein- stark zugenommen hatte.Wir sind benachrichtigt, lieisst es in einem Königl. Spezialbefehl vom 20. Dezb. 1708,dass die Bürger zu Straus- berg sich unterstehen sollen, fast täglich in ihrer Stadtheide die Jagd unzulässiger Weise zu exerciren und hauffenweise zu 10. und 12. Per­sonen ausgingen, davon einige sich anstelleten, die andern aber ein revier nach dem andern abtrieben und also viel Reh- und schwarzes Wildbret zu schänden schössen; nach dem kf. Erlass von 1687 könne er zwar die Angelegenheit einem Fiscal übergeben und die Schuldigen bestrafen lassen; doch wolle er dem Rat einen Monat Frist geben, damit sie gebührend dociren könnten, quo iure sie sich des Rechts gebrauchten

und ob auch die Bürgerschaft einiges Recht habe-Inmittelst habt

ihr euch der Jagd pfleglich durch Haltung eines forstverständigen und beeydeten Schützens zu gebrauchen, auch sonst der Jagdtordnung gemäss euch zu verhalten, oder gewärtig zu sein, dass alles Jagen euch gäntzlich untersaget werden sollen. Wonach ihr euch zu achten

Am 27. März 1709 kam eine abermalige, dringendere Aufforderung des Königs, da der Rat bis dahin noch nicht geantwortet hatte, und nunmehr berichtete dieser endlich, wie es sich mit der Jagdgerechtigkeit verhalte, und setzte auf Grund der alten Akten eine umfangreiche Ver­teidigungsschrift auf. Indes, mag man es nun auf den allgemeinen Zeit­geist oder auf die besonderen Absichten des Königs selber zurückführen kurz es erging der Allergnädigste Spezialbefehl am 19. April 1709: Da wir das, wodurch ihr eure Befugniss zu behaupten gemeinet, nicht dergestalt gegründet und beschaffen gefunden, dass wir euch solche Jagd fernerhin gestatten können, allermassen sie ohnedem vielen der