B. Seiffert, Geschichte der Strausberger Jagd.
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„dortigen Bürger zu allerhand Unordnung und Versäumniss ihrer Nahrung „Anlass gegeben: So sind wir doch aus besonderer allergnädigsten Con- „sideration nicht abgeneigt, der Stadt auf andre Weise einige Gnade „widerfahren zu lassen. Ihr habt euch also darnach zu richten und „gewisse proportionirte Vorschläge aller unterthänigst zu weiterer Verordnung einzusenden.-“ Zur weiteren Verhandlung wurde der Rat
an den Oberjäger von Ilertevelt und den Hotf- und Jagd-Rat Herold in Berlin (Jägerhof) gewiesen. Nach dem letzten Erlass scheint es fast, als wenn der Rat eine Ablösung der ihm zustehenden kleinen Jagd gelegentlich als erwünscht bezeichnet hat, weil er sich selbst vor der überhandnehmenden Willkür seiner jagdliebenden Mitbürger nicht mehr zu retten vermochte; zweitens ging er gewiss gern auf den Vorschlag ein, weil sich hierbei die günstigste Gelegenheit bot, allerhand „beschwerliche onera“ der Bürgerschaft und des Rats von sich abzuwälzen. Am 5. Mai 1710 reichte der Rat seine Vorschläge ein, mit der Bitte, denselben die Königl. Confirmation zu erteilen: sie betrafen folgende Punkte:
1. Dass die Stadt Strausberg zu den Wolfsjagden*) jedesmal nicht mehr als 12 Mann schicken und solche Gerechtigkeit auf ewig confirmirt werden solle. —
2. Die Stadt Str. ist angehalten worden, wenn Ihre Kgl. May. nebst der Ilofstadt durchs kgl. Ambt Rüdersdorff passiren, dass sie zu Fortschaffung der Hofstadt Abfuhren nach Rüdersdorf einschicken müssen, womit sie Idinff'tig verschonet zu werden bitten. Anfänglich sind zu der Zeit, da die Abfuhren der Stadt angesonnen wurden, die Dörfer öde und wüst gewesen,**) dass von dort keine Pferde aufgebracht werden konnten. Nunmehr aber sind die wüsten Bauernhöfe Gottlob! mit Unter- thanen besetzt, und können also die benötigten Postfuhren und Vorspannpferde von den Dörfern aufgebracht und die Stadt von solchem onere befreyt werden. Zum andern so wachsen nunmehro auch die Dörfer unter der Herrschaft Landsberg zu, welche ebenfalls zu den Abfuhren künfftig emploirt***) werden können. Denn diesen wird vor eine Meile nicht mehr als 1 gr 6 ^ gut getlian, wir aber müssen sothane Abfuhren von denen Jenigen, so angespannt haben, mieten und vor 1 paar Pferde 8 gr. vor eine Meile zahlen. —
8. Da zwischen dem seligen Grafen v. Schwerin und dem seligen Geheimen Rat v. Meinders zu Tassdorf wegen einer gewissen Hütung,
*) Über dies Kapitel vgl. Brandenburgia VIII, 3 S. 97 ff.
**) Irrtümlicherweise führt der Rat diese „Vorspannverpflichtung“ nur bis auf die Zeit nach dem 30j. Krieg zurück; dieselbe ist aber uralt und von anderen Städten der Mark ebenso gut gefordert worden.
***) Verwendet.