Heft 
(1902) 11
Seite
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B. Seiffert, Geschichte der Strausberger Jagd.

so das dem Grafen damals gehörige Eggersdorf unter der Herrschaft Landsberg auf dem Tassdorfschen Felde hat, einige Missverständniss sich erhoben, so hat die Bürgerschaft ao. 1689 auf Zureden gewisser Per- sohnen sich ins Mittel geschlagen und dem Herrn Grafen v. Schwerin mit Schaf- und Rindtvieh von Eggersdorf die Hütung auf einem gewissen orthe in der Strausbergischen Stadtheide und zwar wöchentlich 3 Tage, auf 40 Jahre verstattet, nach welcher Zeit die Hütung wieder aufgehoben werden soll. Damals war die Stadt noch sehr wüste und wenig Ein­wohner darin, auch wenig Vieh, und daher hat die Bürgerschaft die Hütung nicht besonders hoch angeschlagen. Nachdem aber anitzo unter I. Kg. Maj. preisswürdiger Regierung hiesige Stadt angebaut, die Bürger­schaft sich vermehrt und also auch eine grössere Anzahl von Sehaf- und Rindvieh sich hier befindet, überdem auch sehr schlechte und knappe Weide ist, so kann die Commune nunmehr jene Hütung nicht mehr gut entbehren. S. Maj. möge daher den Recess aufheben!

4. Und weil die kleine Jagden der Magistrat bisher exerciren und dann und wann ein Stück Kleinwild, um das übrige zu desto besserer Conservirung der Saat zu scheuchen, schiessen, E. K. Maj. aber nnn- mehro die kleine Jagd dem neu angelegten Landsbergischen Gehege beilegen lassen, wodurch dann hinkünfftig das Wildprath auf hiesigen revieren ziemlich gemehret, und durch selbiges hiesigen Stadtfelde, so ohnedem nur aus sandigten Grund und Boden durchgehends besteht, ein desto grösserer Schade dürfte zugefügt werden, auch bereits, da wir uns des Schiessens enthalten, zugefügt worden, So bitten E. K. M. wir allerunterthänigst, Sie belieben sowohl zur Ergötzlichkeit und Er­innerung der gehabten kleinen Jagten dem Magistrat, itzigen und künfftigen, und zwar in perpetuum jährlich etwas an Wildbrat, als Statt der vorgeschlagenen 4 Rehe, wie bereits mit den Kgl. Commissarien accordiret, zwey Schmall Thiere, und dann 4 Schweine und 8 Hasen allergnädigst zu verehren, als auch solch Wildbrat nach Gelegenheit auf den Strausbergischen revieren, aber wo und zu welcher Zeit es sonst vom Magistrat verlangt werden möchte, durch Dero Jagd Bediente schiessen zu lassen.

5. Erleichterung im Schoss, welcher anitzo 88 thlr. betrüget.

6. Die TaffeinKönigl. Landsbergisches Gehege entfernen zu lassen, es könnte für die Nachkommen höchst praejudicirlich sein; dafür sollte die gewöhnliche Aufschrift gesetzt werden:Hüte dich für Schaden.

7. Schliesslich reserviren wir uns nach wie vor das Eigenthumb der Heiden, die freye Holzung, Hütung, Mästung und Fischerey, auch alle und jede bisher gehabten Freyheiten und Gerechtigkeiten, dass solches uns und unsern Nachkommen ungekränckt verbleiben.