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B. Seiffert, Geschichte der Strausberger Jagd.
oft Veranlassung zu Klagen, „dass sie zu klein und schmutzig gewesen wären“; im Jahre 1762 waren 22 Stück Rotwild und 77 Hasen rückständig, die auf Grund richterlicher Entscheidung vom 17.> April 1764 durch jährliche Mehrlieferung bis 1770 abgetragen sein mussten, ausserdem wurde der Förster „wegen seiner bisherigen Widersetzlichkeit“ zu 10 Thl. Strafe und Tragung der Gerichtskosten verurteilt. Meist behielt auch der Magistrat, namentlich seit Einführung der Städteordnung, das Wild nicht mehr für sich, sondern liess es zu Gunsten der Kämmereikasse ausschlachten und verkaufen. Dies regte schliesslich den Magistrat zu dem Gedanken an, den Rezess von 1710 rückgängig zu machen; allein darauf ging weder die Stadtverordneten-Versammlung, noch die kgl. Regierung ein, wohl aber war die letztere, geneigt, wenn der Magistrat auf die Lieferung des Rotwildes in natura Verzicht leiste, dafür jährlich 56 Thaler Geldrente zu zahlen; am 7. Mai 1844 trat dieser Vertrag durch Ministerial-Reskript in Kraft. —
Auch an Klagen der Bürgerschaft über das überhandnehmende Wild, namentlich die Schweine, die besonders „den Ertoffeln nachliefen“, fehlte es zu keiner Zeit; 1797 musste deswegen der Magistrat an den Oberjägermeister, Gen.-Feldmarschall Möllendorff, petitionieren; dieser wusste freilich, „da er das Wild doch nicht ganz ausrotten dürfe“, nichts Anderes, als den Magistrat seinerseits um ein Mittel zur Abhilfe zu bitten. —
Das weitaus Merkwürdigste in diesem Zeitraum ist die fast unbegreifliche Thatsaclie, dass man von seiten der v. Marschallschen Erben dem Fiskus das Recht, auf den Strausbergischen Revieren zu jagen, zum Teil streitig zu machen suchte, und was noch unbegreiflicher bleibt, mit einem gewissen Erfolg. Der darüber eingeleitete Prozess begann 'im Sept. 1783.
Der ehemalige Minister, Freiherr v. Marschall, hatte 1730 das Dominikanerkloster gekauft und 1.731 wiederum an das Waisenhaus zu Potsdam veräussert, sich jedoch die Jagd, die bisher von den Klosterbesitzern ausgeübt war, ausdrücklich dabei Vorbehalten. Darauf gestützt, erhoben sie Ansprüche, die sich weder durch die wirkliche Entwicklung der Jagd Verhält nisse noch durch sonst irgend eine handgreifliche, zu Recht bestehende Urkunde beweisen und rechtfertigen lassen konnten. In der That entdeckte denn auch bald aus den alten Aktenstücken „betr. die Stadt- und die Klosterjagd“, das kgl. Kammergericht zu Berlin zu seinem grossen Verwundern, dass in den älteren Lehnbriefen des Klosters — nämlich 1545, 1574 — von Jagd- und Heidegerechtigkeit kein Sterbenswörtchen enthalten sei; der darüber befragte Consul dirigens Perlitz berichtete darauf im April 1790: „dass von den Röbels stets dahin gestrebt worden sei, dem Kloster Gerechtigkeiten beizulegen, die es nie gehabt; freilich sei bis 1715 von der Jagd noch