B. Seiffert, Geschichte der Strausberger Jagd.
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keine Spur in den sog. Lehnbriefen zu finden, da aber sei ein gewisser Valentin Ehrenreich v. Röbell mit einem Lehnbrief gekommen, worin die hohe, mittel und niedere Jagd verschrieben stand. Das Kloster sei aber gar kein Lehen mehr gewesen, sondern längst durch Verkauf Privateigentum geworden; die Lehenbriefe seien daher nichts weiter als vom Landesherrn bestätigte Kaufverträge.“ Dies, sollte man meinen, war deutlich genug gesagt! Dass die Marschallsclien Erben auf ihrem sog. Lehnbrief bestanden, kann man ihnen nicht verargen, da sie wirklich in ihrem guten Recht zu sein und ihnen allein laut des Kaufbriefes Zustehendes zu beanspruchen glaubten; mit welchen Gründen aber die richterliche Entscheidung vom 14. May 1789, die in zweiter Instanz zwar etwas umgeändert, in dritter Instanz jedoch wiederum bestätigt wurde, sich angesichts der offenbaren Tbatsachen rechtfertigen lässt, ist und bleibt wohl ein Rätsel. Dem Forstamt Alt-Landsberg d. li. also der Behörde, welche die dem Könige zu eigen gehörende Jagd verwaltete, wurde als Recht zuerkannt „die Hohe-, Mittel- und kleine Jagd in demjenigen Teil der Strausberger Heide, welcher zur rechten Hand liegt, wenn man von Landsberg ab in dem Strausbergischen Wege bis an den Wegweiser, von da ab über den Schlagzoll und dann den W r eg, welcher nach Garzau, Müncheberg und Buckow führet, nachgeht, (sofern dieser beschriebene tractus bereits am 4. Oktober 1662 Strausbergische Heide gewesen). Dagegen ist es abzuweisen (! und dies Recht hatte doch der Landesherr von uralter Zeit her!) mit der erlangten hohen und mittel Koppeljagd in der ganzen Sp itzhe ide, in den Strausbergischen Cavelländern im Postbruche, im Hühnerlande*), im Dickmantel und auf der ganzen Feldmarck.“ —
^Ein höchst bedeutsamer Schritt vorwärts in der Geschichte des brandenb.-preussischen Jagdrechts geschah in dem Jahre 1848; das Gesetz vom Kl. Okt. d. J. bestimmte, dass „jeder Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden das Jagdrecht habe, jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädigung aufgehoben und alle darüber bestehenden Jagdverträge ungültig seien.“ Der kgl. Revierförster in Rüdersdorf erhielt dieserhalb die Weisung, von dem Tage an, wo dies Gesetz Rechtskraft bekomme, mit dem Schiessen auf Strausberger Revieren innezuhalten. Der Magistrat, nein, vielmehr nun die ganze Stadt, war wieder im Besitze ihrer eigenen Jagd; niemand, weder der Landesherr, noch weniger irgend ein adliger Nachbar konnte ihnen ferner etwas dreinreden!
Der Magistrat fragte nunmehr bei der Stadtverordneten-Versamm- lung an, „ob, in welcher Art, auf welche Zeit und unter welchen Bedingungen das Jagdrecht zum Besten der Kommune verpachtet werden
*) Südlich des Marienberges gelegener Fichtenwald.