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B. Seiffert, Geschichte der Strausberger Jagd.
solle; da unter den augenblicklichen Verhältnissen jedem Besitzer eines einzelnen kleinen Grundstücks das Jagdrecht auf demselben zustehe, die Menge der Jagdberechtigten aber den Wert des Jagdrechts auf den Kommunal-Grundstiicken sehr in Zweifel stelle, so schlage er als vorläufige Pachtzeit 1 Jahr vor; wahrscheinlich werde zu dem Gesetz noch eine einschränkende Modifikation*) kommen, dann werde die Sache eine festere Gestalt gewinnen und einen angemesseneren Pachtzins in Aussicht stellen. Das Terrain möge man in 3 Reviere teilen: I. Alles was zur rechten Seite des Weges nach dem Vorwerk Wolfsthal und Etablissement Hohefliess liegt. II. linkerseits des genannten Weges bis zur Strasse, die von Alt-Landsberg über den Schlag nach Garzau führt. III. Alles jenseits der Garzauer Strasse. —“ Der -öffentliche Ausrufer verkündete jedermann, „dass die Ausübung der Jagd in der Stadtforst und auf allen sonstigen Kommunal-Grundstiicken niemanden verstattet sei; wer dagegen handle, setze sich der Pfändung und der gesetzlichen Strafe aus. —“
Der erste Jagdpächter war der Cichorienfabrikant Tornow auf der Schlagmühle, der mit 15 anderen Jagdliebhabern für alle drei Reviere 02 Thl. jährliche Pacht entrichtete. Aus dem mit ihm abgeschlossenen Kontrakt ist ersichtlich, dass der 6000 Morgen betragende Jagdbezirk aus folgenden Teilen sich zusammensetzte:
„Die ganze städtische Forst, Sauwinkel-Schonung, Wiesenstück am Klostersee, Hirtenwiesen, grosse und kleine Babe, Elsterbusch, Stadtschreibergarten, das breite Luch, die Wiesenstücke am ETerrensee, Tiefe Hüllen, Wiesenstück am Igelpfuhl, die dem Hirten früher zur Nutzung überlassen gewesenen Gärten vor dem Müncheberger Thor, die Bayer- cavel, die Bullenwiese, Wiesen auf der Lake, Strausssee, Bötzowsee, Fengersee, Klostersee, Herrensee, Igelpfuhl, Maienpfuhl, Rohrpfuhl und Papenpfuhl, die Dienstländereien des Försters Ilansmann; ausgenommen sind die vererbpachteten Ländereien, das Postbruch und Vorwerk.“ — Späterhin (Sept. 1850) wurde auch die Feldmark, etwa 3000 Morgen gross, zum Vorteil der betreffenden Besitzer verpachtet; Bürgermeister Fubel behielt mit 25 Thl. das Meistgebot.
Unter den Bedingungen für die Ausübung der Jagd nimmt § 4 des Kontrakts die erste Stelle ein. Danach ist „Rot- und Damwild nur mit der Kugel, nicht mit Posten oder Schrot zu schiessen. Untersagt ist ferner das Schiessen der Hasen auf der Kicre, das Fangen der Rebhühner in Laufdohnen oder Stocknetzen, das Legen von Schlingen und Schleifen auf Feder- und anderes Wildbret (mit Ausnahme der Dohnen- stieges), das Anlegen von Vogelherden, alles bei 10 Thl. Strafe.“ —
*) Diese Modifikation bestimmte, dass nur der Besitz von mindestens 300 zusammenhängenden Morgen Ackers zur Jagdausübung berechtige.