8. (3. ordentliche) Versammlung des XI. Vereinejahres.
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VII. Das Gesetz gegen Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden, für dessen Zustandekommen unsere Branden- burgia wieder und immer wieder thatkräftig eingetreten, ist am 2. Juni 11)02 veröffentlicht worden.
Es ist von grossem Interesse für uns, zu erfahren, wie sich die Aufsichtsinstanz zu der Handhabung des Gesetzes verhält. Deshalb teilen wir die nachfolgende Ministerial-Verfügung ausführlich mit.
Verfügung vom 16. Juni 1902, betr. die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden.
Durch das Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni d. Js. (G. S. S. 159) sind die Landes-
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Wilhelm Schtvartz.
Polizeibehörden für befugt erklärt worden, zur Verhinderung der Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden solche Reklameschilder und sonstige Aufschriften und Abbildungen, welche das Lanschaftsbild verunzieren, ausserhalb der geschlossenen Ortschaften durch Polizei-' Verordnung auf Grund des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 zu verbieten und zwar auch für einzelne Kreise oder Teile derselben.
Ich bemerke hierzu folgendes:
I. Das Gesetz bricht auf einem wichtigen Gebiet mit dem Grundsatz, dass der Schutz ästhetischer Interessen nicht Aufgabe der Polizeibehörden ist, und unterstellt- den Schutz landschaftlich hervorragender Gegenden