S. (8. ordentliche) Versammlung des XI. Vereinsjahres.
'IW
gegen bestimmte Verunstaltungen der polizeilichen Obhut. Es begründet eine Befugnis lediglich für die Landes-, nicht für die Ortspolizeibehörden. Hierfür ist, wie die Begründung und die Verhandlungen im Hause der Abgeordneten ergeben, die Erwägung massgebend gewesen, dass dadurch eine grössere Gewähr für die einheitliche und sachgemässe Anwendung dieser neuen polizeilichen Befugnisse gegeben sein wird. Diesem Gedanken entsprechend ist von der den Landespolizeibehörden verliehenen Befugnis nur für Gegenden von wirklich hervorragender landschaftlicher Schönheit, deren Schutz gegen die im Gesetz genannten Reklameschilder etc. sich als ein Bedürfnis erweist, Gebrauch zu machen.
2. Das Gesetz ermächtigt die Landespolizeibehörden zum Erlasse des angegebenen Verbots im Wege der Polizeiverordnung. Ohne eine solche ist ein Vorgehen gegen die einzelnen, das Landschaftsbild verunzierenden Aufschriften etc. unzulässig. Auf die zu erlassenden Polizeiverordnungen finden die Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes über das Polizeiverordnungsrecht des Regierungspräsidenten Anwendung. Um Zweifeln zu begegnen, ist ausdrücklich bestimmt, dass die Polizeiverordnung auch nur für einen einzelnen Kreis oder für Teile eines solchen erlassen werden kann. Selbstverständlich ist, dieser Möglichkeit entsprechend, auch räumlich von der im Gesetz gegebenen Befugnis nur in dem Umfange Gebrauch zu machen, als die unter 1. a. E. erwähnten Voraussetzungen vorliegen.
3. Die Polizeiverordnnngen werden sich bezüglich der Benennung der dem Verbote unterliegenden Schilder u. s. w. zweckmässig im allgemeinen in ihrem Wortlaute dem Texte des Gesetzes anzuschliessen haben. Sie gelten dann, wie sich aus der Begründung und auch aus der Fassung des Gesetzes selbst ergiebt, sowohl für künftige wie für bereits bestehende Aufschriften etc.
4. Ob eine Aufschrift etc. dem Verbote der Polizeiverordnung unterliegt, lässt sich nur im einzelnen Falle benrtheilen. Entscheidend ist, ob die Aufschrift, insbesondere durch ihre Grösse und die Art ihrer Ausführung, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes enthält. Eine Beschränkung auf Aufschriften etc. bestimmten Inhalts enthält das Gesetz nicht, indessen ist bei Aufschriften, die als Reklameschilder nicht angesehen werden können, besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie durch ihre Ausführung etc. die Landschaft verunzieren. In dieser Hinsicht scheinen nach den Verhandlungen im Abgeordnetenhause früher Missgriffe vorgekommen zu sein. Mit besonderer Vorsicht sind die Anzeigen zu behandeln, mit welchen Ortseingesessene ihre Interessen publizieren; derartige Aufschriften werden in der Regel keine Verunstaltung des Landschaftsbildes darstellen.
5. Da auf dem von dem Gesetze betroffenen Gebiete eine polizeiliche Zuständigkeit bisher überhaupt nicht bestand, diese durch das Ge-