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8. (8. ordentliche) Versammlung des XI. Vereinejahres.
VIII. Der Ausschuss zur Erhaltung und Pflege des Magdeburger Stadtbildes, der sich aus Vertretern von acht kunstsinnigen Vereinen der Stadt Magdeburg gebildet hat, hat an das preussische Abgeordnetenhaus eine Bittschrift gerichtet, dahingehend, durch ortsstatutarische oder polizeiliche Bestimmungen die Zerstörung von Baudenkmälern, welche einen bleibenden Geschichts- oder Kunstwert haben oder von besonderer Bedeutung für den Charakter eines Orts- oder Landschaftsbildes sind, zu verhindern u. s. w., durch ortsstatutarische Bestimmungen dafür zu sorgen, dass in gewissen, näher zu bestimmenden Strassenzügen oder Stadtgegenden dem baulichen Charakter der Örtlichkeit bei Errichtung von Neubauten Rechnung getragen werde. Der Ausschuss ist, wie die „Denkmalspflege“ bemerkt, durch das erfolglose Bemühen, das alte Strassenbild des Breiten Weges in Magdeburg zu erhalten, zu seinem Anträge angeregt und begründet ihn mit der Tliat- sache, dass bei der starken Entwickelung unserer alten Städte mehr denn je die eigenartigen Bauten an den alten städtischen Verkehrsstrassen der Gefahr ausgesetzt, sind, den Bedürfnissen des neuzeitlichen Geschäftslebens und der Gewinnsucht einzelner zum Opfer zu fallen. Das Allgemeine Landrecht giebt den alten preussischen Provinzen keine entsprechende Handhabe gegen derartige Zerstörungen, so dass hier Bestimmungen, wie sie Hildesheim, Rothenburg, Dresden, Bremen, Lübeck, Regensburg u. s. w. zum Schutze ihrer eigenartigen Strassenbilder erlassen haben, nicht getroffen werden können. Wir wünschen mit dem Magdeburger Ausschuss, der auch ein entsprechendes Rundschreiben an Architekten-, Kunst- und Geschichtsvereine gesandt hat, dass andere Städte sein Vorgehen durch ähnliche Anträge beiin preussischen Abgeordnetenhaus unterstützen mögen. Zur Förderung gleichartiger Bestrebungen würde es auch von wesentlichem Nutzen sein, wenn die alten Bauweisen anderer Städte in ebenso hingebender Weise geschildert würden, wie es Stadtbaurat Peters für seine Vaterstadt Magdeburg ge- than hat.
IX. Zum Schutze der Kunst- und Altertumsdenkmäler in Württemberg sind amtliche Bestimmungen erlassen worden, nach denen die Behörden angewiesen werden, den Konservator und diejenigen Beamten, denen vorzugsweise die Sorge für die Erhaltung und Sammlung der Kunst- und Altertumsdenkmäler obliegt, bei den ihnen gestellten Aufgaben nachhaltig zu unterstützen. Seitens der Behörden soll dies hauptsächlich dadurch geschehen, dass sie sämmtliche bevorstehende und ihnen bekannt werdende Veränderungen sowie Veräusserungen der in Betracht kommenden Werke ohne Unterschied, ob sich solche im Besitz von öffentlichen Körperschaften und Stiftungen oder von Privatpersonen befinden, den bezeichneten Stellen anzeigen. Gleichzeitig wird auf die frühere Anweisung betreffend Funde von Altertümern bei Grabungen