15. (7. ordentliche) Versammlung des XI. Vereinsjahres.
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Zur allgemeinen Orientierung ist das fesselnd geschriebene Bach sehr wohl geeignet. Der Preis von 1 Mark ist billig.
XVI. Das Recht des bildenden Künstlers und des Kunst- gewerbetreibenden. Von demselben Verfasser, in gleichem Verlage 15)03, 79 Seiten 8°. Herr Wolff-Beckh behandelt ein Rechtsthema, das für viele unserer Mitglieder von Wichtigkeit ist.
Lebhafter als sonst werden jetzt in den Kreisen der Schriftsteller, Künstler und Kunstgewerbetreibenden die beruflichen Rechtsfragen erörtert. Den Anlass hierzu bietet die in naher Aussicht stehende Neuregelung der Knnstgesetze. Seit Beginn des Jahres 1902 besitzen wir neue, zeitgemässe Gesetze über das Urheberrecht und das Verlagsrecht an Schrift- und Tonwerken. Für das Recht an Werken der bildenden Künste gelten noch die Gesetze von 1870 und 187(1 mit ihrer veralteten Auffassung und daneben sogar noch weit ältere landesgesetzliche Bestimmungen. Die Neuregelung der Kunstgesetze ist deshalb dringend notwendig und auch bei der Einbringung der neuen Gesetze für Schrift- und Tonwerke ausdrücklich verheissen worden. Eines der Knnstgesetze, das neue Photographie - Gesetz, ist auch bereits im Entwurf veröffentlicht. Da heisst es nun für den Künstler und den Kunstgewerbetreibenden und nicht minder für den Kunsthändler, den Kunstverleger, den Juristen und den Parlamentarier, sich darüber zu unterrichten, was heute an Rechten im Reiche der Kunst und des Kunstgewerbes gilt. Hierüber klärt das vorliegende Werk in scharfsinniger und übersichtlicher Weise auf. Es ist für die oben genannten Berufskreise ein schier unentbehrliches Nachschlagebuch, für dessen Gediegenheit schon der Umstand spricht, dass der Text desselben vorher in der erstklassigen juristischen Monatsschrift „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“ von Dr. Alb. Osterrieth abgedruckt worden ist. Übrigens ist der Verfasser Bruno Wolff-Beckh auch kein Neuling auf urheberrechtlichen Gebieten, da er bereits Muster-Formulare für Verlagsverträge und für Redaktionsverträge herausgegeben hat, die grossen Anklang gefunden haben; Das vorliegende Buch ist folgender- massen gegliedert: I. Das Urheberrecht (Geschichtliches, Rechtsphilosophisches, Rechtslage.) II. Das Recht am Original. '(Allgemeines, Verkauf, Arbeit auf Bestellung, Preisbewerbung, Kunsthandel,'Ausstellung, Pfändung, Künstlerische Entgleisungen, Kritik.) III. Das Recht der Vervielfältigung. (Allgemeines, Bildhauerkunst und Malerei, Baukunst, Graphische Künste, Mechanische Kunstverfahren, Zeichenkunst Vorlagewerke.) IV. Das Recht an Entwürfen für gewerbliche Zwecke.
XVII. Einschränkung des Zig^eunerunwesens. Wie lästig noch immer das Ilerumtreiben einzelner Zigeuner oder ganzer Banden in unserer Heimat empfunden wird, dafür spricht folgender Ministerial- Erlass vom 1. August 1902.