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Kleine Mitteilungen.
des fünfzehnten werden solche auch in einigen Fällen bereits von den geistlichen Behörden zur Pflicht gemacht. Bei den germanischen Völkern stammen dagegen die Kirchenbücher erst aus der Reformationszeit. Unmittelbar nach dem Bruch mit Rom im Jahre 1538 befahl König Heinrich VIII. von England eine solche Registerführung; wie pünktlich dieser Befehl befolgt wurde, zeigt der Umstand, dnss noch gegenwilrtig über 800 englische Kirchenbücher vorliegen, die bis 1538 zurückreichen. In Deutschland vollzog sich die Entwicklung allmählicher, da ein derartiges Eingreifen einer solchen gewichtigen Stelle ausgeschlossen war. Durchweg aber gehen die cvan- gelisierten Gebiete voran, in denen seit den dreissiger Jahren des 16. Jahrhunderts die Kirchenbücher aufkommen; im ganzen mögen aus dem Reformationszeitalter 200—300 deutsche Kirchenbücher noch vorliegen. Für die katholisch gebliebenen Landschaften wurde erst die Verfügung des Tridentiner Konzils über Anlegung von Kirchenbüchern massgebend; doch hat es noch etwa fünfzig Jahre gedauert, bis in den sämtlichen Bistümern mit den übrigen Konzilsdekreten anch diese Anordnung angenommen und befolgt wurde.
Küster und Kurfürst. Im „Telt. Kreisbl.“ (August 1902) finden wir folgendes Schreiben, das ein armseliger Winkelschulmeister in Lankwitz 1088 an den Grossen Kurfürsten richtete: „Herr Churfürst! Treue Dienste geben treuen Lohn; — sagt der Hauslehrer Siracli im 5. Kapitel. Euch thue ich zu wissen, dass der Küsterdienst zu Lankwitz jetzo ledig ist, und dass ich solchen Dienst wohl würdig bin, und wenn Ew. Grossmächtigkeiten meine Person sehen und singen hören sollten, würden Sie sagen, der Kerl ist bei meiner Seel mehr wert, als dass er ein Küster sein sollte. Dass der Hunjla-- fott unser Schulze mir Feind ist, das machet, dass meine Frau eben einen solchen roten Rock des Sonntags trägt, wie seine Frau und wenn ich den Dienst erst haben werde, so mir schon gewiss genug ist, so will ich meiner Frau noch einen bessern Rock machen lassen, als des Schulzen seine hat, es mag den H undsfot t verdriessen oder nicht. Und wenn ich nur das Primarium kriegen soll, so muss es der Hundsfott unser Schulze nicht wissen, sonsten stösst ers wieder um. Ich verlasse mich ganz gewisse darauf und verbleibe Euer guter Freund solange ich lebe. Lankewitz, den 23. Januar 1688. Hans Junk.“ Der Grosse Kurfürst liess hierauf durch seinen Geheimschreiber folgendes Dekret ausfertigen: „Seine Churfürstlichc Durchlaucht bewilligen hierauf dem Supplikanten 6 Dukaten und wenn er in derselben Sache richtig bestehen wird, so soll er den Dienst vor andern, ohne Einwendung des Schulzen haben. Potsdam, den 28. Januar 1688.“
Fttr die Redaktion: I)r. Eduard Zache, Cilstriner Platz 9. — Die Einsender haben den sachlichen Inhalt ihrer Mitteilungen zu vertreten.
Druck von P. Stankiewicz’ Buchdruckerei, Berlin, Bernburgerstrasse 14.