Heft 
(1903) 12
Seite
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3. (1. ordentliche) Versammlung des XII. Vereinsjahres.

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a. pr. ertheiltcn per Rcscriptum E. II. Chunnärkischen Cammer vom l ten October pr: Uns, dem Magistrat bekannt gemachten approbation gemäss der von Uns als Patrono besagter Kirchen ertheilten adiudication verabredet und vollzogen worden.

Es verpachten nämlich die Herrn Ober-Kirchen-Vorsteher zu St. Nicolai und Marien dem Schutz-Juden und Fabrikanten Isaac Benjamin Wulff die im Thiergarten zwischen dem Spreestrom und Kranzens-Wiese inne belegne, der Nicolai und Marien Kirche zugehörigen Wiese welche jetziger Erbpächter bisher in Zeitpacht gehabt hat, in Erbpacht um solche nach seinem besten Wissen und Gefallen jedoch wirtschaftlich zu nutzen, diese Befugniss auch, jedoch unter denen unten zu bestimmenden Bedingungen an andere abtreten, veräussern und übertragen zu können, und versprechen Erbverpächtern ihn und dieselben bei dem Besitz und Genuss solcher verpachteten Wiese nach Maassgabe dieses Erbpacht Contrakls gegen Jedermanns Ansprüche zu schlitzen und dafür die Gewähr zu leisten, M'ie Rechtens.

§ 2. Diese Wiese ist zum Behuf der jetzigen Erb Verpachtung durch den Königlichen Cammer Conducteur Herrn Nicolas vermessen und beträgt nach der ad acta genommenen Vermessungskarte 42 Morgen 176 Ruthen. Nach dieser Vermessung wird nun zwar die Wiese dem Erbpächter über­lassen und ist derselbe bereits als bisheriger Zeitpächter in Besitz. Da aber die Morgenzahl nach der vormals zur Zeitpacht geschehenen Vermessung und darüber aufgenommen bei den Kirchen-Acten befindlichen Karte nur 41 Morgen 97 Ruthen betragen hat, die Wiese auch nur nach dieser Ver­messung zur jetzigen Licitation gekommen ist; so kann dem Erbpächter wegen der ietzt ausgemittelten grösseren Morgenzahl keine besondere Ge­währ geleistet werden; sondern es wird blos zu seiner Nachricht allhier be­merket, dass nach aller Vcrmuthung die jetzt bei der Vermessung gefundenen grösseren Morgenzahl von einer in der alten Karte bemerkten, damalen bei ersterer Vermessung mit Wasser angefüllten Bucht, welche seitdem von den Pächtern ausgefüllt worden, entstanden sein möge.

§ 3. Für diese in Erbpacht überlassene Wiese zahlet der Erdpächter

1. so dort bei Schliessung und Unterschrift dieses Contracts ein für alle mahl Ein Hundert Thaler in ietzigem Courant als ein Erb­standsgeld.

2. aliährlich muss neu Jahr praenumerando an jährlicher Erbpacht ein unveränderliches Quantum von Ein Hundert acht und achtzig Thaler in vollwichtigen Friedrichsdor nach der im Königl. Münz Edict vom 24. März 1764 bestimmten Währung und Gehalt nämlich zu 21 Garath 9 Gran die Mark fein ausgeprägt.

Welche Erbpacht schon für das verflossene diesjährige neue Jahr zum erstenmale bezahlet wird.

§ 4. Der Erbpächter ist schuldig die Wiese in guter Cultur zu erhalten.

§ 5. Der Erbpächter übernimmt alle Unglückfällc, sie seien von welcher Art sie wollen, und die so genannten grossem undungewöhnlichen auch all­gemeinen Landplagen und Unglücksfälle, als Krieg, Miswachs, Hagelschaden, Brand u. s. w. ohne die geringste Ausnahme allein und kann dafür nicht die geringste Erlassung an der Pacht verlangen. Wohingegen im entgegen-

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