Heft 
(1903) 12
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3. (1. ordentliche) Versammlung des XII. Vereinsjahres.

gesetzten Falle, wenn sich die Ausnutzung zu seinem Vortheile vcrgrössert, dennoch das Erbpacht Quantum unveränderlich bleibt.

§ 6. Die Erbverpachtenden Kirchen behalten das völlige Eigenthum der Wiese; Erbpächter verlangt das blosse erbliche Recht der Nutzung der Wiese gegen Abtragung der jährlichen Erbpacht.

§ 7. Es kann daher Erbpächter zwar sein Recht auf seine Testaments oder Intestat-Erben, oder auch quovis titulo lucrativo vel onoroso an andere übertragen und abtreten, welche jedoch in sämtliche Verbindlichkeiten des jetzigen Contrahenten eintreten.

Allein so bald Erbpächter sein aus diesem Contract erlangtes Recht einem Fremden (ausser seinen Erben) abtreten will, muss derselbe vor solcher Veräusserung deren Erbverpachtenden Kirche Consens dazu ansuchen und sein Erbpachts Recht zum Verkauf anbieten. Wenn diese An­frage nicht geschieht und solange nicht der ausdrückliche Consens erfolgt, ist dergleichen Veräusserung in Absicht des Erbverpächters null und nichtig.

§ 8. Bei jeder mit Consens der Erbverpächter geschehenen Ver­äusserung an einen Fremden, der nicht der Erbpächters Erbe ist muss 5 pro Cent Laudemien Geld von dem Kauf-Pretio entrichtet werden.

§ 9. Wann der Erbpächter oder dessen Nachfolger (als auf welche sich überhaupt alle Verbindlichkeiten aus diesem Contrakt erstrecken) binnen Jahr und Tag mit Abtragung der jährlichen Erbpacht säumig bleibt, oder die Wiese nicht als ein guter Wirth erhält; so sind die Erbverpachtenden Kirchen befugt, ihn aus der Erbpacht zu setzen, die Wiese zurückzunehmen und gehet er in solchem Falle des gegebenen Erbstandes Geldes verlustig.

§ 10. Erbpächter oder dessen Nachkommen können in keinem Falle die Erbpacht aufkündigen. Uebrigens entsagen beiderseits Contrahenten allen Ausflüchten ohne Ausnahme; insonderheit der General-Regel dass ein allgemeiner Verzicht solcher Einwendungen nicht gültig wenn nicht ein jede besonders benannt worden.

Und ist dieser Contrakt doppelt gleichlautend ausgefertigt ausgewechsclt und eigenhändig unterschrieben Berlin, den 14. Januar 1783,

Ransl eben.

(folgen weitere Unterschriften.)

Seine Königliche Maiestät von Preussen Unser allergnädigster Herr, lassen den im Original hier angehefteten mit dem Juden Isaac Benjamin Wulff, wegen der im Thiergarten belegenen Nicolai- und Marien Kirchen Wiese geschlossenen Erbpacht - Contract vom 14. Januar dieses Jahres der­gestalt gnädigst hiermit bestätigen, dass gedachte Wiese ein Pertinenz-Stück der Fabrike bleibe. Urkundlich ist diese Bestätigung unter des Ober- Consistoriums Siegel und Unterschrift ausgefertigt worden.

Geben Berlin den 27 . März 1783.

J. P. v. d. Hagen.

Diese Urkunden habe ich den Grundakten des Amtsgerichts I. Berlin von den Umgebungen im Nieder Barnimschen Kreise Nr. 500 bzw. den alten, vor Anlegung der Grundakten vorhandenen Kopialienakten des hiesigen Amtsgerichts I. entnommen. Der Name Judenwiese erklärt sich

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