Heft 
(1903) 12
Seite
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Wilhelm Anton Wegener, Die Grenzen des Landes Lebus.

wiederzubekommen. Und sie konnten auch nicht, denn sie teilten sich gar bald in noch mehr kleine Fürstentümer und lebten noch dazu in grossen Uneinigkeiten, darin sie sich so schwächten, dass alle Gedanken auf eine Einlösung wegfallen mussten, wenn auch bloss eine Verpfändung geschehen, die die Märkischen Geschichtsschreiber gleichwohl zu leugnen und den wirklichen Kauf zu behaupten ebensoviel Recht haben, da noch nie einige Urkunden darüber zum Vorschein gekommen.

Diese Ansicht von Buchbolz scheint der Wahrheit nahe zu kommen, denn im Jahre 1863 ist von Riedel im Codex diplomaticus Branden- burgensis, A, XXIV, 336338, eine Urkunde des Herzogs Boleslafs von Schlesien und Polen veröffentlicht worden, welche in Lieguitz am 20. April 1249 ausgestellt ist und darauf hindeutet, dass die Versetzung des Landes Lebus an die Markgrafen von Brandenburg damals schon ins Werk gesetzt war. Auch M. Zeiller hat nach einem schlesischen Chronisten in seiner 1648 verfassten Beschreibung von Brandenburg und Pommern (Merians Topographie) die Jahreszahl 1248 für die Zeit der Versetzung. In der Urkunde vom 20. April 1249 schliesst der Herzog Boleslaf einen Vertrag mit dem Magdeburger Erzbischof Wilbrand ab, in welchem die Bestimmung enthalten ist, dass der Herzog dem Erz­bischof und seiner Kirche den einen und unteren Endteil von dem Schloss Lebus, die Hälfte halb, und ebenso die Hälfte der Stadt und des ganzen zu dem Schloss gehörigen Bezirkes zu beiden Seiten des Oderflusses halb zuspiicht, während er selbst die andere Hälfte halb für sich behielt. Mau teilte also die Hälfte zu gleichen Teilen und jeder erhielt ein Viertel des Landes Lebus, folglich hatten die Markgrafen von Brandenburg schon damals die andere Hälfte inne, was recht wohl durch einen früheren Vertrag geschehen sein kann. Als Besitzer oder Mitbesitzer des Landes Lebus werden die Markgrafen von Brandenburg zuerst in einer Urkunde vom 7. März und 24. April 1252 genannt.

Von grösserer Wichtigkeit ist die Urkunde vom 20. April 1249 aber durch die älteste Angabe der Grenzen des Landes Lebus. Riedel hat diese lateinische Urkunde aus dem Codex St. Mauritii in dem Herzoglichen Landesarchiv von Bernburg genommen, und die Stelle, welche die Grenzangabe enthält, ist auch in einer anderen Urkunde in Riedels Codex (B, 11, 113) in einer späteren deutschen Übersetzung ent­halten. Als der Erzbischof Otto von Magdeburg am 10. August 1336 dem Markgrafen Ludwig von Brandenburg einen Lehnsbrief erteilte, nahm er die Grenzangabe des Landes Lebus aus der alten Urkunde in den Lehnsbrief mit auf. Jedoch sind in dieser Urkunde von 1336, welche Riedel nach dem Original des Magdeburger Provinzialarchivs abdrucken Hess, die geographischen Namen in der Schreibweise von den in der Urkunde von 1249 enthaltenen Namen ein wenig abweichend. Beide Grenzangaben folgen hier, indem sie nebeneinander gestellt sind.