Heft 
(1903) 12
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Wilhelm Anton Wegener, Die Grenzen des Landes Lebus.

(Sternberg) und Malsow liegt. Dann bis nach Bottschow, hiernach wo die Kleine Pleiske in die Grosse Pleiske geht. Ferner bis nach Sierzig und bis nach Rampitz. Von der anderen Seite der Oder beginnen die Grenzen bei Kontopmülile und gehen bis zu dem Kleinen Treppelsee und über den Weg, welcher von Guben nach der Leipe (Beeskow) führt. Von hier nach Weichensdorf, hiernach zwischen Karras und Glowe, dann in gerader Richtung nach dem Ölsefliess, von dem Ölsefliess der Fluss Spree in der Mitte bis nach Fürstenwalde. Ferner in gerader Richtung nach der Köpernitz. Ferner den Fluss Stobber hinab bis zu der Oderitz. Ausserdem gehören zu Lebus alle jene Schlossstellen, welche innerhalb der vorher angegebenen Grenzen liegen, Kienitz und das Land, welches dazugehört, Küstrin mit dem ganzen dazugehörigen Land, dann Worin, dann Garzin, dann Buckow, dann Platkow.

Bei den Namen in den Urkunden von 1249 und 1336 ist es im hohen Grade auffällig, dass dieselben eine ganz altertümliche Klangform und Schreibweise haben, wie sie in der Zeit der Ausstellung dieser .Urkunden zum Teil wohl kaum mehr üblich waren. Diese Beobachtung führt auf die Vermutung, dass die Namen in beiden Urkunden aus einem älteren Schriftstück in die Urkunden ohne genauere Berücksichtigung der späteren Schreibweise aufgenommen sind. Und wie wäre diese Erscheinung zu erklären? Schrieb man 1249 oder 1336 die alten Namen der Gewässer und besonders der Ortschaften in eine neuere Form um, so konnten sich hieraus bei einem entstandenen Streit bedeutendere Schwierigkeiten zur Schlichtung desselben ergeben, denn es handelte sich hierbei um die Grenzangabe eines ganzen Landes. Aus diesem Grunde behielt man in den Urkunden die alten Namen bei und fügte nach der Grenzangabe noch zur Vorsicht in der Urkunde von 1249 die Worte hinzu:Wenn man aber in Wahrheit erkannt hat, dass an irgend einer Stelle die Grenzen weiter sind, als in diesem Privileg ausdrücklich fest­gesetzt ist, so sollen wir in Betreff derselben nach gemeinsamer Über­einstimmung und Beratung eine Erweiterung vornehmen und unter uns zu gleichen Teilen so teilen, wie das andere geteilt ist. Die Ortschaften hatten in älterer Zeit mitunter mehr oder weniger Malhufen oder Land­teile als in neuerer Zeit und daher lag in der Aufnahme der alten Namen in die Urkunden wohl die Bedeutung, dass man hiermit die Ort­schaften, wie sie in älterer Zeit waren, mit ihrem Besitztum und Umfang bezeichnen wolle.

Im einzelnen mögen zur Eiklärung der geographischen Namen folgende Bemerkungen hinzugefügt sein. Dass die Warthe in ihrem unteren Teil bis Küstrin hin in älterer Zeit auch den Namen Nothes oder Netze führte, ist aus der Grösse und Bedeutsamkeit der Netze leicht zu erklären. Die Grenzen des Landes Lebus begannen nun hier an einer Wiese des Warthebruches im Kreis Oststernberg und gingen zuerst