Heft 
(1903) 12
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13. (5. ordentliche) Versammlung des XU. Vereinsjahres.

sie im Flur vom Jagdschloss Wusterhausen vor dem Speisesaal ein­gemauert. Merkwürdigerweise fand ich eine tadellos erhaltene Schwester dieser Platte einige Wochen später im Mauerwerk des Schlosses Nieder-Schönhausen. Auch sie wurde als Pendant zur ersteren in Wusterhausen angebracht.

Ich danke auch namens der Brandenburgs unserem für die Er­haltung der Brandenburgisclien Denkmäler, soweit sie sich im königlichen Hausbesitz befinden, unermüdlich und, wie sie sehen, mit wohlverdientem Finderglück tätigen verehrten kunstsinnigen und altertumsfreundlichem Mitgliede wegen seiner Bemühungen recht herzlich.

XXII. Über Haus- und Hofmarken der Provinz Branden­burg. Seitdem Prof. Dr. C. G. Homeyer sein klassisches WerkDie Haus- und Hofmarken mit 44 Tafeln 1877 veröffentlicht, welches in den §§ 33 und 34 die Lausitz*) und die Mark Brandenburg einschliesslich der Altmark leider nur sehr kurz behandelt hat, wobei nur 2 Tafeln auf den Gegenstand entfallen, Tafel XXX A. Kreis Lebus, B. Westhavel- Land (Pewesin, Roskow, Wachow und Gohlitz), Tafel XXXI Die Tuch­gildezeichen aus St. Gotthard zu Brandenburg a. II., ist nichts Zusammen­hängendes über den nach vielen kulturgeschichtlichen Richtungen hin so bedeutsamen Stoff hinsichtlich der Provinz Brandenburg veröffentlicht worden.

Gerade deshalb lässt das Märkische Museum es sich angelegen sein, auf den Pflegschaftsfahrten alles, was an Haus- und IIof-Marken oder -Zeichen vorhanden, zu sammeln und das Gesammelte zunächst zu Nutz und Frommen der Brandenburgs zu veröffentlichen.

Worum es sich handelt, wollen Sie an drei Proben heute ersehen, die wir in letzter Zeit, hauptsächlich dank den Bemühungen des Herrn Rektor Otto Monke, zusammengebracht.

Homeyer führt aus der Mark, wie schon angedeutet, nur weniges an. Bei Jüterbog trügen die Schafe die jedem Hofe eigentümliche Marke (Pastor Roth). Mit der Separation seien sie auf dem Fläming verschwunden (Pastor Otte). S. 89.

Vom Havelland sagt er S. 88:Nach Heffter 1853 hat jeder Hausbesitzer sein besonderes Zeichen an der Wohnung, mit dem auch das Geräth und das Vieh bezeichnet wird. Spezieller bemerkt 1854 der Pastor zu Garlitz, zwischen Rathenow und Nauen: In seiner Parocbie haben alle Grundbesitzer Hofzeichen meist einfacher Form, z. B. für Ackergeräth, namentlich für Pflug, Säcke, Bretter, vor der Separation auch für die Schafe, die Gehege, die Caveln in Holz und Bruch, und

Auf die eigentliche Nieder-Lausitz entfällt hierbei nichts, vgl. S. 86 bei Homeyer. In der Brandenburgia XII. S. 172 und 173 sind die Hof- und Viehzeichen der Ackerleute zu Fogaesen, Kreis Jerichow I, dargestellt und beschrieben.