20. (13. außerordentliche) Versammlung des XVI. Vereinsjahres.
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der den Sorben (zunächst im Teltow) auf dem linken und den Wilzen (zunächst im Barnim) auf dem rechten Spreeufer.
Im frühen christlich-mittelalterlichen Zeitalter lag gegenüber unserem heutigen Untersuchungsamt auf der rechten Spreeseite der alte Mühlenhof und eine landesherrliche Befestigung als Deckung desselben „to dem Berlin.“
Der Raum ist auch nach der erwähnten Spreeneuregulierung in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts auf der köllnischen Seite au der Fischerstraße knapp geblieben, derart, daß es auf jeden Fuß breit ankam. Der Augenschein lehrt, daß nach Norden hin das Hauptgesims von dem fiskalischen Spreegebiet eine Fläche von 29,60 qm beansprucht, d. h. die Frontmauer des Amtsgebäudes ist unmittelbar auf die Ufermauer an der Fischerbrücke gesetzt, wofür laut § 6 der Erlaubnisurkunde des Kgl. Domänenrentenamts vom 10. Oktober 1903 ein jährlicher Zins von sechzig Mark, zahlbar am 15. Januar, zu entrichten ist.
So erhebt sich jetzt, schloß der Vorsitzende, über den Trümmern des Mittelalters und einer nach vielen Jahrtausenden zählenden Vorzeit, der ansehnliche moderne Bau eines Instituts, welches hier an dem alten Vereinigungspunkt der beiden Altstädte Berlin und Kölln der Wohlfahrt der neuen Reichshauptstadt und ihrer Bürger zu dienen bestimmt ist.
Möge dem neuen wissenschaftlichen und gemeinnützigen Unternehmen, das vorläufig noch lange nicht genug in der Bürgerschaft bekannt ist, zum Besten derselben ein allzeit ersprießliches Gedeihen beschieden sein.
Hierauf ergriff der Herr Direktor des Untersuchungsamts wie folgt das Wort:
Das „Städtische Untersuchungsamt (für hygienische und gewerbliche Zwecke)“ hat nach den Beschlüssen der Gemeindebehörden vom März 1907 folgende Aufgaben:
1. Es führt als Untersuchungsamt im Sinne des § 17 des Nahrungsmittelgesetzes vorn 14. Mai 1879 die Untersuchung von Nahrungsund Genußmittel und außerdem die Untersuchung anderer Gegenstände aus.
2. Es führt insbesondere die für die städtische Verwaltung notwendigen Untersuchungen solcher Art aus, soweit diese Untersuchungen nicht besonderen Verwaltungsstellen übertragen sind.
3. Es erstattet auf Erfordern des Magistrats Gutachten in hygienischen Angelegenheiten und ist befugt in hygienischen Angelegenheiten Anträge zu stellen.
Damit ist dem Arbeitsgebiete des Untersuchungsamtes eine feste Richtung gegeben worden, auf welche sich die Organisation und Einrichtungen stützen konnten. Das Untersuchungsamt besteht demgemäß
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