Issue 
(1908) 17
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4. (2. außerordentliche) Versammlung des XVII. Vereinsjahres. 151

Kund und zu wissen sey hiermit! Weichergestalt der Ober­jäger Bracklow zu Falkenhagen angesucht, daß ihm die des Besitzenden bey Falkenhagen belegenen Finkenkruges befindliche 40 Morgen gegenwärtig untüchtiges Forstland zur Cultivirung als Acker erblich überlassen werden möchten, wobey auch nach den von dem Oberforstmeister von Schoenfeldt und Justizamt Spandau angestellten Untersuchungen kein Bedenken gefunden, die auf diesen 40 Morgen Land zur Hütung berechtigte Gemeine Falkenhagen ihres Ilütungsrechts sich begeben, jedoch dabei ausbedungen, daß ihr die Vietrifft und die an diesem Orte am Theer-Brenner-Damm belegene Viehtränke freigelassen werde, welches auch der p. Bracklow sich gefallen lassen und dabey zur Erlegung eines jährlichen Canons von 6 gr. pro Morgen verstauden, hierauf sind zuvörderst auf Verfügung des König­lichen Forst-Departements vom 2Sten December diese 40 Morgen mit dem Gebot der 6 gr. pro Morgen zur Erbpacht öffentlich subhastirt. Da denn in Termino licitationis der p. Bracklow sein Geboth von 6 gr. pro Morgen wiederholet, sonst aber kein Licitant sich angefunden, weshalb per Rescriptum vom 3ten April 1776 genehmigt worden, daß der quästionierte Fleck Forst­land dem Oberjäger Bracklow für 6 gr. Canon pro M. in Erb­pacht gegeben werden könne. Demzufolge werden mehrerwähntem Obei'jäger B. vorbeschriebene ohnweit des Finkenkruges belegene Vierzig Morgen Forstland hierdurch und kraft dieses verschrieben und überlassen, dergestallt, daß der Br. solches Land als Acker der sonst nach seinem bestem Wissen, Willen und Wohlgefallen nutzen und gebrauchen, auch seine Erben und Nachkommen transferiren und auch sonst nach vorher gesuchten und erhaltenen Einwilligung der Königlichen Kurmärkischen Krieges- und Do­rn ainen-Kamm er an andere verpfänden und verkaufen kann. Für die Nutzung dieses Landes muß der p. Bracklow, als jetziger Erbpächter künftig aber dessen Erben und Nachkommen auch jeder andere Besitzer dieses Landes, den dafür gelobten Canon von Sechs Groschen pro Morgen jährlich, in Summa also von 40 Morgen Zehn Thaler prompt und unweigerlich zu Spandow- schen Amtsforstkasse entrichten, welcher Canon auf der Melio- rationibus fundi, jure reali versichert sein soll, wohingegen das Eigenthum des fundi selbst dem Amte verbleibt.

Es muß auch des p. Br. und künftig dessen Erben und Nach­kommen oder andere Besitzer dieses Landes, der Gemeine Fal­kenhagen die Viehtrift nnd die an diesem Orte beym Theer- brennerdamme belegene Vietränke frey lassen. Wie nun der Oberjäger Br, diesem allen bey Verpfändung seines Vermögens