Issue 
(1908) 17
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4. (2. außerordentliche) Versammlung des XVII. Vereinsjahres

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hagen hinterlassene zwei Kinder, als Anna Louisa, Joachim Friedrich, minorennen Geschwister die Schirmer, gebührend vör- getrageu: welcheigestalt seine vorbenannten Guranden Erblasser, den Finkenkrug in der Brieselangschen Heide, Königlich Falken- hagenscher Forst, neben dazu gehörigen Pertinenzien von seinem Vorfahr Erb- und eigentümlich acquiriret, und zeithero besessen, dabei aber unterlassen: über sothane Grundstücke, als Erbzins­stücke, die Erbveischreibung nachzusuchen, daher Curator geziemend gebethen: seinen Minorennen, welche besagte Grund­stücke von ihrem Vater ererbt, über solche eine Erbverschreibung zu erteilen, indem zum Besten derselben, für nötig gefunden worden: den Finkenkrug nebst Pertinenzien zur Subhastation zu stellen; als ist da der Vortrag des Curators, Martin Schir­mers, nach Nachweisung der in hiesiger Amts-Registratur, sich befindenden Akten, gegründet befunden worden, von diesem Gesuch an E. Hochlöbl. Churmärkischen Krieges- und Domainen- Cammer, von dem hiesigen Justiz-Amte, unterm 21. Oktober 1774 Bericht erstattet, und darauf dem Justiz-Amte hierselbst, per Resolutionen, anbefohlen worden worden:

über die Schirmersche Grundstücke die Erbverschreibung zu exzediren und zur Confirmation einzusenden.

Solchem nach, wird eingangs benannten, zwo minorennen Ge­schwistern die Schirmer der in der Falkenhagenschen Forst, olinweit Falkenhagen, belegene Finkenkrug, an Gebäuden;

134 QR Gartenland 16 Morgen 100 QR Acker 3 Morgen 41 QR W iesewachs beim Acker, Summa 20 Morgen 95 QR,

wie solches alles in dem beygefügten Fleßschen Vermessungs­register de Anno 1769 verzeichnet stehet; imgleichen zwei Forstzinswiesen, davon die eine am großen Eisbruch belegen, ä 12 Morgen 60 Ruthen und die andere im Brähner - Holze, ä 6 Morgen 76 Ruthen nebst allen Recht und Gerechtigkeiten, wie solche ihre Vorfahren besessen, und genützet haben, der­gestalt erb- und eigentümlich verschrieben: daß sie diese Grund­stücke nebst Gerechtigkeiten, als ein wahres Erb- und Eigen- tlium besitzen, solche nach besten Wissen und Gefallen, nützen, auch befugt sein sollen: solche auf ihre Nachkommen zu ver­erben, dieselben zu verpfänden und zu verkaufen. Wenn aber 2. Obgedachte Grundstücke, bloße Erbzinsstücke sind, so erhalten zwar die Schirmerschen Kinder das Dominium utile; das Do­minium directum und Proprietät aber, verbleibt dem Königl. Amte