4. (2. außerordentliche) Versammlung des XVII. Vereinsjahres
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hagen hinterlassene zwei Kinder, als Anna Louisa, Joachim Friedrich, minorennen Geschwister die Schirmer, gebührend vör- getrageu: welchei’gestalt seine vorbenannten Guranden Erblasser, den Finkenkrug in der Brieselangschen Heide, Königlich Falken- hagenscher Forst, neben dazu gehörigen Pertinenzien von seinem Vorfahr Erb- und eigentümlich acquiriret, und zeithero besessen, dabei aber unterlassen: über sothane Grundstücke, als Erbzinsstücke, die Erbvei’schreibung nachzusuchen, daher Curator geziemend gebethen: seinen Minorennen, welche besagte Grundstücke von ihrem Vater ererbt, über solche eine Erbverschreibung zu erteilen, indem zum Besten derselben, für nötig gefunden worden: den Finkenkrug nebst Pertinenzien zur Subhastation zu stellen; als ist da der Vortrag des Curators, Martin Schirmers, nach Nachweisung der in hiesiger Amts-Registratur, sich befindenden Akten, gegründet befunden worden, von diesem Gesuch an E. Hochlöbl. Churmärkischen Krieges- und Domainen- Cammer, von dem hiesigen Justiz-Amte, unterm 21. Oktober 1774 Bericht erstattet, und darauf dem Justiz-Amte hierselbst, per Resolutionen, anbefohlen worden worden:
über die Schirmersche Grundstücke die Erbverschreibung zu exzediren und zur Confirmation einzusenden.
Solchem nach, wird eingangs benannten, zwo minorennen Geschwistern die Schirmer der in der Falkenhagenschen Forst, olinweit Falkenhagen, belegene Finkenkrug, an Gebäuden;
134 QR Gartenland 16 Morgen 100 QR Acker 3 Morgen 41 QR W iesewachs beim Acker, Summa 20 Morgen 95 QR,
wie solches alles in dem beygefügten Fleßschen Vermessungsregister de Anno 1769 verzeichnet stehet; imgleichen zwei Forstzinswiesen, davon die eine am großen Eisbruch belegen, ä 12 Morgen 60 Ruthen und die andere im Brähner - Holze, ä 6 Morgen 76 Ruthen nebst allen Recht und Gerechtigkeiten, wie solche ihre Vorfahren besessen, und genützet haben, dergestalt erb- und eigentümlich verschrieben: daß sie diese Grundstücke nebst Gerechtigkeiten, als ein wahres Erb- und Eigen- tlium besitzen, solche nach besten Wissen und Gefallen, nützen, auch befugt sein sollen: solche auf ihre Nachkommen zu vererben, dieselben zu verpfänden und zu verkaufen. Wenn aber 2. Obgedachte Grundstücke, bloße Erbzinsstücke sind, so erhalten zwar die Schirmerschen Kinder das Dominium utile; das Dominium directum und Proprietät aber, verbleibt dem Königl. Amte