Issue 
(1908) 17
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4. (2. außerordentliche) Versammlung des XVII. Vereinsjahres.

Spandau; daher sollen selbige auch ohne Consens des Königl. Amts nicht verpfändet oder verkauft, niemals aber vereinzelt und zerstückelt werden können. Auch stehet demselben im letzten Falle das Vorkaufs-Recht zu, und wird demselben bei jedesmaligem Verkauf der zwölfte Teil der unten bestimmten Canonis, pro Laudemio erlegt.

3. Für diese Erbzinsstücke, ist Erbpächter gehalten: den zeit- hero entrichteten Canonem, als

an Grundzins inclusive drei Thaler Kühepacht ... 10 Ilth.

an Wiesenzins für die beiden Forstzinswiesen resp. . 2 Rth.

13 gr. 8 ^ und 1 Rth. 11 gr. 4 4 , Summa . . 14 Rth. 1 gr. sezze: Vierzehn Reichsthaler 1 gr. alljährlich dem Amte Spandau in jedesmaliger Cassen-mäßiger Münze promt und richtig zu bezahlen, ohne daß ihnen dagegen einiger Ein wand, als: habende Gegenforderung zu statten kommen solle; sondern Erbpächter muß den Erbzins baar erlegen, widrigenfalls er zu gewärtigen: daß mit Exekution wider ihn verfahren werde.

4. Die Gerichtsbarkeit über obgenannte Erbzinsstücke sowohl, als über die Person des Erbpächters, wenn er kein Eximirter ist, stehet dem Königl. Amte Spandau zu; daher Er auch da­selbst Recht zu nehmen und Recht zu geben schuldig ist.

5. Wird der Erbpächter gleich allen alten Erbpächtern das nöthige Bau- und Reparaturholz aus Königl. Falkenhagenscher Heide, gegen eine dritttheilige Bezahlung des Holzes und völlige Erlegung des Stamm- und Pflanzgeldes ertheilet, wenn derselbe zuförderst darüber die Assignation bei E. Hochl. Churmärkischen Krieges- u. Domänen-Cammer gehörig nacbgesuchet hat. Be­treffend das nöthige Brennholz: so wird solches demselben nicht frei bewilligt; jedoch soll Er das freie Raff- u. Leseholz genießen: wenn er dafür 18 gr. Ileidemiethe an Holz und Stammgeld zur Königl. Spandauschen Forstcasse erleget und sich bei gedachtem Amte zu dem Ende den erforderlichen Holzzettel löset. Alles Schießens im Königl. Reviere und überhaupt alles Wildpretts, Mast- und Holz-Defraudationen muß sich Erbpächter gänzlich enthalten, widrigenfalls er zu gewärtigen: daß er nach der Strenge der Forstordnung dafür bestraft werden soll. Auch wird

6. Demselben verstattet: daß nach Verhältniß seines Ackers erforderliche Zugvieh, imgleichen 8 Stücke Kühe; 4 Stücke Giiste-Vieh, 6 Stücke Schweine nebst Zuwachs bei ungeschlossenen Zeiten in der Königl. Falkenhagenschen Heide weidefrei halten zu dürfen.

7. Ist derselbe berechtigt: auf dem Finkenkruge Bier und Brante- wein zu schenken u. zu verkaufen, jedoch muß er das Bier und