Heft 
(1908) 17
Seite
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Dr, Boelimer.

Rabenstein besonders schwer. Im Jahre 1813 erst, nacli fast sieben­jährigen Leiden, begannen bessere Zeiten. Damals hatte der Kronprinz von Schweden einige Tage lang auf dem Rabenstein sein Hauptquartier aufgeschlagen. Er weilte hier bis zum Aufbruch zur Schlacht bei Dennewitz. Schwedische Offiziere, welche bei dem Pfarrer in Raben in Quartier lagen, sollen auf die Frage desselben, ob sie von Schloß Raben­stein Genaueres wissen wollten, geantwortet haben, dass sie alles zur genüge und mehr als er wüssten: sie hätten es aus den Urkunden, die im dreißigjährigen Kriege mit nach Schweden gekommen seien. #

Nach der Beendigung des Freiheitskrieges fiel das bisherige Herzog­tum Sachsen an Preußen und damit auch (in politischer Hinsicht) das Ritter­gut Rabenstein. Es wurde obenein samt der Umgegend aus seinem bis­herigen Verbände gelöst und der Provinz Brandenburg, genauer dem Pots­damer Regierungsbezirk einverleibt. Jetzt erhob sich die Frage, ob das Rittergut Rabenstein als Lehngut zu betrachten sei und es also einer Lehns- Erneuerung bedürfe. Seitens der Herzoglichen Rentenkammer wurde geltend gemacht, daß es, mit Ausnahme der Wendemark, nicht als Lehngut gelten könne, wie denn auch keine Lehnbriefe aus früherer Zeit aufzuweisen seien, sondern daß es ein Erb- und Allodialgut sei und als solches eine Belehnung unnötig sei; es werde der Huldigungseid an­statt des verlangten Lehneides genügen. Die Akten des Rabensteins enthalten die von seinem Instituarius Gerus in Belzig abgegebene Er­klärung, daß nach der Kabinettsordre vom 30. März 1777 der Huldigungs­eid zwar den Lehnseid ersetze, die Belehnung aber nicht nachgelassen werden könnte. Die Erbhuldigung erfolgte dann am 13. Oktober 1819 durch Vertretung.

Aus Anlaß des Ablebens der Gemahlin des regierenden Herrn Herzogs Friedrich wurde über die Trauerfeierlichkeiten auf dem Raben­stein 1812 näheres bestimmt. Nach der sächsischen Kirchenordnuug sollte, abgesehen von der auf Rabensteiu observanzmäßigen Bekannt­machung des Todesfalles an die Insassen, der Danksagung und der Abänderung im Kirchengebete, vierzehn Tage geläutet werden. Der preußische König entschied dann aus besonderen Rücksichten und ohne Konsequenz für die Zukunft, zugunsten eines vierwöchigen Läutens. So wurde es schon bei dem 1814 erfolgten Ableben des Erbprinzen Friedrich zu Anhalt und auch bei dem des ältesten regierenden Herzogs von Anhalt-Dessau, Leopold Friedrich Franz, 1817 gehalten. Eine weitere Bestimmung wurde infolge des Todes der jungen Prinzessin Auguste von Anhalt im Jahre 1822 gegeben. Nicht bloß nach sächsischem, sondern auch nach preußischem Recht durfte nur beim Ableben eines Gerichtsherrn, Patrons und seiner Gemahlin das observanzmäßige Läuten geschehen. In diesem letzten Falle hatten daher die üblichen Trauer­feierlichkeiten stattgefunden, das Läuten aber unterblieb.