Heft 
(1908) 17
Seite
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Friedrich 'Wienecke.

das Generallandschulreglement, das den Dorf- und niederen Stadtschulen eine feste Gestalt gab, und in Berlin richtete er nach sächsischem Muster Erwerbschulen ein, die von Soldaten- und Bürgerkindern besucht wurden. Den Feldpropst Balk beauftragte er, den Feldpredigern Anweisung über die Verwaltung der Regimentsschulen zu geben, und die Regimentschefs bezw. Kommandeure erhielten Befehl, ihre Feld­prediger anzuhalten,Kopf und Füße zu gebrauchen, die Hände ihrer Soldatenkinder in nützliche Tätigkeit zu setzen. Nach einer Kabinetts­order vom 4 Mai 1764 an die Generalinspekteure hatten diese darauf zu sehen, daß Soldaten, Weiber und Kinder zum Spinnen angehalten würden.

Die Berliner Regimentsschulen erwachten wieder zu neuem Leben und erfuhren eine Vermehrung. Bis dahin hatten die Soldaten in Bürgerquartieren gelegen; nur einzelne Regimenter besaßen auf den ehemaligen Festungswerken sogenannte Baracken. Jetzt wurden für sie Kasernen gebaut z. B. für die Regimenter 1, 13, 19 und 25 im Jahre 1767 und dorthin verlegte man den größten Teil der Mannschaften. Um den Kindern den weiten Schulweg zu ersparen, und um ihren Schul­besuch besser kontrollieren zu können, richteten die meisten Regimenter Kasernenschulen ein, die von einem besonders angestellten Lehrer geleitet wurden. Daneben blieb, weil der Küster in der Nähe der dem Regiment zugewiesenen Kirche wohnen bleiben mußte, die alte Regimentsschule weiter bestehen; man nannte sie, weil sie für die im Revier wohnhaften Soldatenkinder bestimmt war, Revierschule. Als dann in der folgenden Zeit die Kasernen erweitert und Quartierveränderungen vorgenommen wurden, vereinte man beide Schulen zu einer zwei- oder mehrklassigen Regimentsschule.

Über die inneren Verhältnisse einer Küsterschule gibt der noch in Abschrift erhaltene Plan des Raminschen x ) (25.) Regiments Aufschluß. Es heißt:

Die Schule des Hochlöblichen von Raminschen Regiments ist dazu errichtet worden, daß die Soldatenkinder besagten Regiments im Abc, Buchstabiren, Lesen, Schreiben, Rechnen und Christenthum unterrichtet werden. Der Küster, der dazu angesetzt worden, ist verpflichtet, diese Kinder unentgeltlich zu unterrichten. Und damit alles in der Schule ordentlich vorgehe, auch der Küster ordentlich Schule halte, so ist dem Feldprediger des Regiments die Aufsicht darüber gegeben worden, der sie zu gewissen Zeiten visitiren muß. Dem Küster sind auch zu dem

) Der Plan ist ohne Datum und jedenfalls in der Zeit von 176067 verfaßt worden. Der Kasernenschule wird nicht gedacht. Der General von Ramin erhielt 1760 das 25. Regiment, wurde 1767 zum Gouverneur der Stadt ernannt und starb in dieser Stellung 1782.