Heft 
(1908) 17
Seite
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Beitrage zum Berliner Schulwesen.

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Behörde, nämlich der Section für den öffentlichen Unterricht, ausgehen, worüber noch die näheren Bestimmungen mit dem Allgem. Kriegs- depardement einzuleiten wären.

§. 10.Die Bis jetzt noch bestehenden Schulen für Soldatenkinder nach und nach mit den Bürgerschulen zu vereinigen.

§.11.In Hinsicht der Garnisonschulen der aufgelösten Regimenter würde festzusetzen sein, daß solche in den Städten, wo sich gegen­wärtig wieder Garnisonen befinden, durch die den Regimentern be­willigten Schulunterhaltungsgelder soviel als möglich mit erhalten werden möchten, bis eine neue bessere Einrichtung der städtischen Schulen dies künftig überflüssig machen dürfte. In denjenigen Städten, welche nicht wieder Garnisonen erhalten haben, würden die Soldaten­schulen, wenn ihnen eigene lfonds zu ihrer ferneren Unterhaltung fehlen, baldigst mit den Bürgerschulen zu vereinigen und auf Wieder­anstellung der dadurch brotlos werdenden Lehrer soviel als möglich schleunig zu rücksichtigen sein.

Die noch bestehenden Schulen der aufgelösten Regimenter sollten also aufgelöst werden. Wenn auch die K.-O. vom 30. Juni 1809, die das Militärkirchenwesen im Sinne der Beratungen der Kommission regelte, des Militärschulwesens nicht gedachte, so wurde doch in der Praxis nach den obigen Beschlüssen verfahren, zumal da die K.-O. vom 27. November d. J. den Soldaten, die nach dem 1. Januar 1810 die Ehe schließen würden, den Servis, die Kindergelder und das Recht des freien Schulunterrichts entzog, den bisher verheirateten aber diese Ver­günstigungen ausdrücklich gewährleistete.

Die Militärbehörden sagten sich von der Unterhaltungspflicht der alten Regimentsschulen los und überwiesen sie den Zivilbehörden. In diesem Sinne berichtete auch der Oberstleutnant von Rauch vom Allg. Krg.-Dep. am 31. Mai 1809 an die Sektion für den Kultus und öffent­lichen Unterricht, daß keine Mittel zur Unterhaltung dieser Schulen vorhanden seien.Die Kollegin, welche bisher für diese Schulen nach Möglichkeit sorgten, sind aus ihrem Wirkungskreis getreten, und die Mildthätigkeit gutherziger Menschen, die zur Erhaltung concurrirt haben, ist größtentlieils durch eigne Erschöpfung so precair, daß darauf die Fortdauer nicht calculirt werden kann, da die neuen Regimenter höchstens für eigne Kinder sorgen können, so ist einzig und allein von der Section für den Cultus Vorsorgung zu erwarten. Die Antwort dieser Behörde lautete wenig tröstlich.Der Generalschulfonds könne, so heißt es,nicht einmal die etatsmäßigen Ausgaben bestreiten, viel weniger die überwiesenen. Die Section kann sich nur darauf be­schränken, für-die interimistische Erhaltung dieser Schulanstalten, sowie für Ililfsbedürftigkeit derselben in einzelnen Fällen, die zur Sprache gebracht werden, zu sorgen, bis etwa nach vollendeter Untersuchung des Kassenwesens der aufgelösten Regimenter hinreichend Fonds zu

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