Beiträge zum Berliner Schulwesen.
381
eine dahingehende Kabinettsorder, die über die Schulen der aktiven und aufgelösten Regimenter folgendes bestimmte:
1. Für die schulfähigen Kinder der aktiven Truppen sind keine gesonderte Schulen zu errichten; sie sind gegen ein jährliches Schulgeld von 2 Thl. für das Kind den Parochialschulen zu überweisen.
2. Die Kinder der inaktiven Truppen werden in drei besonderen (Kasernen) Schulen unterrichtet.
3. Die Lehrer an den Schulen der aufgelösten Regimenter erhalten aus königlichen Kassen das Gehalt (354 Thl.) für die Monate Januar, Februar und März 1810 gezahlt; die Begleichung ihrer noch restierenden Gehaltsforderungen (1202 Thl. 22 gGr.) erfolgt nach der Regulierung des Kassenwesens der aufgelösten Regimenter. Ihre baldige Anstellung im Zivilschuldienst bezw. Pensionirung ist zu bewirken.
Die Kabinettsorder bestimmte das, was am 1. April 1810 tatsächlich schon geschehen war. Die Regimentsschulen wurden mit diesem Zeitpunkt oder im Laufe des Jahres aufgelöst, die Lehrer unter Anerkennung ihrer treuen Dienste und ihrer Uneigennützigkeit in den Tagen des Unglücks pensioniert und ihnen die rückständigen Gehaltsforderungen ausgezahlt. Zwei von ihnen, Friebezeiser und Blenz, übernahmen die Leitung einer Parochialschule, und beide haben noch längere Zeit im Berliner Schulwesen höchst segensreich gewirkt.
Das gesamte Militärschulwesen wurde der Garnison-Kirchen- und Schulkommission unterstellt, und in ihrem Aufträge entwarf der Brigadeprediger Dr. Mann am 11. April 1810 eine Schulordnung, die folgende wesentliche Bestimmungen enthält:
1. Die Kinder der aktiven Soldaten besuchen von ihrem 6. Jahre an die ihnen zugewiesenen Parochialschulen.
2. Das 1. Westpreußische Infanterieregiment und die Branden- burgische Artilleriebrigade behalten vorläufig ihre bestehenden Schulen.
3. Für die Kinder der inaktiven Truppen werden drei Kasernen - schulen errichtet.
4. Die Lehrer der Parochialschulen erhalten für jedes Soldatenkind ein monathliches Schulgeld von 5 Gr.; irgend welche Vergütigung z. B. für Heizung wird nicht gewährt. Die Kompagniechefs sorgen, sofern die Eltern völlig mittellos sind, für die Beschaffung der nothwendigsten Unterrichtsmittel: Papier, Tinte, Federn etc.
5. Das Militär läßt den Schulbesuch der Kinder überwachen. Die betreffenden Lehrer sind den Militärpersonen nicht unterstellt. Glauben letztere Übelstände in den einzelnen Schulen zu bemerken, so ist der Garnison-Kirchen- und Schulkommission Anzeige zu erstatten.
6. Die Parochialschullehrer müssen auf die Militärkinder die gleiche Sorgfalt wie auf die Bürgerkinder verwenden und auch in der Art der Behandlung keinen Unterschied machen.