Heft 
(1908) 17
Seite
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Friedrich Wienecke.

die Schule des Invalidenhauses mit dem 1. Januar 1889 eingehen solle. Böchuer wurde mit 894 M. in den Ruhestand versetzt.

Mit der Auflösung der Schule des Invalidenhauses schließt die Geschichte der Berliner Militärschulen.

Urkunden.

Urkunde 1.

(Das Original befindet sich im Archiv der Garnisonkirche.)

Gesetze, welche zur Verbesserung der Berliner Garnisonschule von der angesetzten Schulkommission gemeinschaftlich entworfen worden sind.

I. Garnisonkirchen- und Schul-Kommission.

1. Die Kommission, welche aus zwei Stabsoffizieren, dem Oberkirchen­vorsteher das war der Garnisonauditeur, d. V. und zwei Predigern der Garnisonkirche besteht, welche das hohe Gouvernement sämtlich dazu er­nennt, kommt gewöhnlich den ersten Mittwoch im Vierteljahr zusammen und außerordentlich, so oft es die Umstünde erfordern.

2. Zu außerordentlichen Versammlungen wird durch ein Zirkular von demjenigen Prediger eingeladen, welcher die monathliehe Inspektion hat. Was man in diesen Versammlungen zum Besten der Schule abmacht, wird protokolliert, von der Kommission unterschrieben und dann beigelegt.

3. Sachen, welche schnell abgemacht werden müssen, werden durch ein Zirkular herum geschickt, und zwar fängt das Votieren bei dem letzten an.

4. Sollten die Mitglieder der Kommission nicht einerlei Meinung sein, so entscheidet nicht die Zahl der Stimmen, .weil diese zufällig sein kann, sondern die verschiedenen Meinungen, und die Gründe dazu werden in der Versammlung protokolliert und im Zirkular von einem jeden beigefügt. Diese verschiedenen Meinungen und Gründe werden dann der hohen Instanz des Gouvernements zur Entscheidung vorgelegt.

II. Schullehrer.

1. Wenn ein Schullehrer und Kirchenbedienter angenommen wird, so geschieht seine Prüfung und Vereidigung vor der Kommission. Es wird darüber ein Protokoll aufgenommen und an das hohe Gouvernement berichtet, weil von diesem die Vokation gegeben wird.

2. Wenn ein Schullehrer oder Kirchenbedienter verreiset, so muß er die Erlaubniß dazu von der Kommission haben, und der Rektor muß alsdann für die Vereinigung der Klassen sorgen. Nur dürfen dergleichen Reisen nicht zu oft Vorkommen, weil sonst die Schule darunter leiden müßte.

3. Ebenso wird es in Krankheitsfällen mit Vereinigung der Klassen gehalten.

III. Schule.

1. Die Kinder, welche in der Schule aufgenommen werden, müssen schon 6 Jahr alt sein.