Heft 
(1908) 17
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Über die Stadtfavben und die Flagge Berlins.

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E. Hei unbeweglichen Sachen (z. B. Pfosten, Ständern, Zäunen, Torwegen, Türen u. dgl.) empfiehlt es sich in der Regel nur die eigentlich Berliner Stadtfarben, also nur wagerecht Rot und Weiß anzuwenden. Das Gleiche gilt ganz besonders von beweglichen Sachen aller Art als Schiffen, Kähnen, Wagen, landwirtschaftlichen und sonstigen Geräten. Bei den unter E. gemeinten Gegenständen wird die Anbringung des Bärenschildes sich wegen Raummangel meist verbieten. Selbstredend steht aber nichts itn Wege, daß man die Berliner Farben mit dem Bäreuschild auch hier gelegentlich verwenden kann, wenn der nötige Raum dazu vorhanden ist. Es ist bei E. zu bemerken, daß es sich hier fast ausschließlich um einen gewöhnlichen (nicht künstlerischen) Öl­farbenanstrich handeln wird.

Ich erlaube mir, die Annahme dieser Vorschläge hierdurch dem Magistrat von Berlin zu unterbreiten.

Berlin, den 21. Januar 1909. Ernst Friedei.

Anlage I.

Das Kgl. Staatsarchiv, unterzeichnet Bailleu, erwiderte dem Ma­gistrat auf eine Anfrage vom 15. Februar am 29. dess. 1908 folgendes:

Formierte Akten, die geeignet wären, über die gestellte Frage Aufschluß zu geben, besitzt das Geheime Staatsarchiv nicht. Es ent­zieht sich auch unserer Kenntnis, ob unter den noch nicht abgelieferten Akten-Beständen der staatlichen Zentralbehörden des 19. Jahrhunderts, namentlich des Ministern des Innern, sich in Betracht kommende Stücke befinden. Die von uns über die hier vorliegenden Verhältnisse ermittelten Angaben lassen erkennen, daß der Brauch, den Fahnen durch längliche oder quergerichtete Farbenstreifen eine bestimmte heraldische Bedeutung zu geben, einer modernen Entwicklung angehört. Unsere Akten zeigen, daß man im 17. und 18. Jahrhundert wohl Wappenschilder und Sym­bole auf den Fahnen anbrachte, daß man aber da, wo die Fahnen de­korativ wirken sollten, in ungezwungener Weise bunte Farbenzusamirien- stellungen verwandte.

So wird anläßlich der Vorbereitungen zum Empfang des 1701 aus Königsberg nach Berlin heimkehrenden Friedrich I. verfügt, daß die drei vorstädtischen Bürger-Kompagnien auf ihren FahnenWappen und Devisen nach freier Wahl anbringen dürfen. In einem auf die gleiche Angelegenheit bezüglichen Original-Konzept vom 17. Februar 1701 findet sich die allerdings gestrichene, aber doch lehrreiche Stelle, auf jene Bürgerkompagnienin der ersten Fahne den Schwarzen Adler-Orden, in der anderen den kurfürstlich brandenburgischen Roten Adler, in der dritten aber des Magistrats von Berlin insigne den schwarzen Bären setzen lassen mögen.