Früher unterstanden fast alle Mühlen dem Domkapitel auch in gewerblicher Beziehung.
Wenn das Mühlengewerk (Gilde) oder dessen Altmeister es für nötig hielten, die Mitglieder zum Quartal zusammenzurufen, durfte dies nur mit Vorwissen des Domkapitels geschehen. Auf jeden Fall mußten der Beisitzer (Assessor) und die beiden Altmeister zugegen sein.
Nach dem General-Privilegium des Müllergewerks des Domkapitels in Havelberg vom Jahre 1747 mußte jeder Müllergeselle, der bei dem Müllergewerk Mit-Meister werden wollte, sich bei dem zuständigen Beisitzer des Kapitels und bei den beiden Gewerks-Altmeistern melden und, nachdem diese das Gewerk zusammengerufen hatten, seinen Lehrbrief, Führungszeugnis und eine Bescheinigung, daß er vier Jahre gewandert, beibringen. Wenn ein wandernder Geselle aber „unter Unsere Soldatesque geräth, daselbst Dienste nimmt und Soldat wird, hernach aber seinen ehrlichen Abschied vom Regiment erhält, solches ihm nicht nur unschädlich seyn, sondern auch solche Zeit, da er Soldat gewesen, ihm zu den Wanderjahren gerechnet werden soll, wenn er nur sonst das Handwerk tüchtig gelernet hat, und mit dem Meisterstück bestehet.“
Als Meisterstück mußte der Geselle eine Zeichnung sowohl von einer Wasser- als auch von einer Windmühle fertigen und dabei das gehende Werk mit allen Einzelheiten deutlich erkennbar machen. Dies durfte jedoch nur in Gegenwart eines Altmeisters oder eines anderen, vom Gewerk dazu bestimmten Meisters, geschehen. Die Fertigstellung des Meisterstücks mußte der Geselle dem Beisitzer und den Altmeistern des Gewerks anzeigen und gleichzeitig um die Besichtigung desselben durch das Gewerk bitten.
Bei dieser Zusammenkunft wurde dann das Urteil über das Meisterstück in Gegenwart eines Bausachverständigen vom Domkapitel gefällt.
War die Prüfung bestanden und waren die vorgesehenen Gebühren entrichtet, so wurde der Geselle als Mitmeister im Gewerk auf- und angenommen und genoß alle Vorrechte desselben.
Dies wurde dann in den Quartals-Protokollen zum Ausdruck gebracht.
Bei Erlangung des Meisterrechts und auch bei anderen wichtigen Angelegenheiten mußte stets die Gewerkslade geöffnet sein, was ausdrücklich in den Protokollen erwähnt wurde. Ferner wurde angeordnet, daß diese Lade nur zur Aufbewahrung der Briefschaften (Urkunden pp.) und Gelder dienen sollte. Ebenso war es streng verboten, „alle altväterische und theils abergläubische Ceremonien so mit derselben .theils bey den Gewerksversammlungen, theils wenn sie von einem Altmeister zum anderen gebracht werden mußten“ und früher stattfanden, nunmehr weiter auszuüben. Der Kasten „soll im geringsten nicht anders, als ein anderer Kasten oder Lade so zu weiter nichts, als etwas darin zu verwahren, verfertigt, angesehen werden.“ Die Lade mußte bei einem Altmeister im Hause stehen und mit drei Schlössern verschiedener Art versehen sein, zu welchen der Beisitzer,
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