Heft 
(1930) 1
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war, richtete am 11. April 1723 ein Gesuch an den Könige in dem sie unter anderem forderte:ob der Hauptmann und Syndikus nicht schuldig, jährlich gewisse festgesetzte Gerichts Tage im Cl. in Gegenwart der D. (Domina) meiner und anderer deputierter Fräulein dergestalt zu halten, daß niemand über Protraktion der Justitz und Partheyisch abgefaßte Bescheide zu klagen habe, und ob nicht die Protokolle mir und anderen Frl. allemahl auf Verlangen zu communicieren."

Die Antwort des Königs erfolgt schon am 21. April und lautet für diesen Punkt:ad 8 kann woll nicht schaden, daß der H. und Syndikus gewisse Tage zur Haltung der Gerichte an und festsetzt, und ob zwar nicht nöthig noch gewöhnlich, daß die D. V. D. oder andere Conventualinnen denselben bey- wohnen, so wollen wir doch, daß ihnen freistehen solle, wenn über protrahirete Justiz oder partheyische Bescheide geklagt werden solle, die protocolle sich communiciren undt nach befundenen Umbständen durch andere Rechtsverständige selbige examiniren zu lassen."

Es ist doch sehr beachtenswert, daß Friedrich Wilhelm der Erste, der zu den männlichsten Königen Preußens zu rechnen ist, und der in seinem eigenen Hause und in seinen politischen Bestrebungen so energisch den Willen und den Einfluß seiner Frauen fernzuhalten wußte, anerkennt, daß das Stift, das ein Frauenreich war, auch von fraulichem Geist regiert werden müsse, daß hier nicht Willkür und übertriebene Strenge eines Mannes zu herrschen habe, sondern der von wahrer Frömmig­keit getragene linde Geist vornehmer Frauen. In den ganzen Verhandlungen, die um die Reorganisation des Klosters gehen, wird immer wieder dieser Standpunkt des Königs deutlich, und diese Einstellung zu Heiligengrabe bringt in das Bild des Soldatenkönigs doch einen neuen Zug.

Doch wenden wir uns wieder der Gerichtsbarkeit des Klosters zu. Wie der Verlauf eines durch königliche Bestätigung rechtskräftig gewordenen Urteils war, schildert uns der damalige Geistliche von Techow und Heiligengrabe Georgius Dietericus Lüderwald, wenigstens, was die Urteilsverkündigung anbetrifft. Er schreibt:

Den 7. A. 1713 wurde auffm Closter unten auffm Platz vor des Herrn Hauptmanns Behausung das König!. Urteil publiciret über 1 Manns- und 1 Weibsperson, so duplicati adulteri überführet, und deshalb seit Pfingsten her in gefäng­licher Haft waren verwahret worden. Beyde waren aus dem hiesigen Capitelsdorff Sadenbeck, jener ein Bauer daselbst, nahmens Elias Ziemendorff, diese des Schäfers daselbst Ehe-