(73 Punkt 5). Dieser Kirchenacker steht mehrfach im Mittelpunkt der Besprechungen. Auf ihm beruht die Grundlage des Kirchenvermögens. Wir hören bereits 1652 (Punkt 1), wie die ganze Gemeinde für die Bestellung des Kirchenackers verantwortlich gemacht wird, ebenso für die Erntearbeit (90. 24).
Natürlich kamen auch eigentlich kirchliche Angelegenheiten zur Sprache (52): Der Besuch des Gottesdienstes wird der Gemeinde zur Pflicht gemacht und eine uns recht eigenartig anmutende Strafbestimmung für Säumige festgesetzt:
„(Punkt 2.) Es soll auch ein jeder fleißig, wenn Gottes Wort gepredigt wird, in die Predigt gehen und nicht außen bleiben, er habe denn erhebliche Ursachen, welche aber dem Pfarrer sollen offenbaret und von ihm dafür erkannt werden. Sollte aber diesem zuwider gelebet werden, so soll er jedesmal 6 Schl erlegen, halb dem Gotteshaus und halb der Gemeine zu vertrinken."
Wer sich gegen die Sonntagsheiligung oder den Gottesdienst vergeht, hat dafür zu büßen (68; 71 Jochim Kober; 77 Zach. Jericho). Das Strafgeld wurde vom Domkapitel meist der Kirchenkasse überwiesen. Dem Küster werden Entschädigungen zuerkannt für besondere kirchliche Dienste wie Wein- und Brotbesorgung zum Abendmahl u. a., auch Abmachungen über seine Einkünfte werden getroffen (73 Punkt 6; 90 Punkt 11).
Waren endlich all solche Geschäfte erledigt, dann gab es für die hohen Herren ein festliches Mahl. Um es würdig zurüsten zu können, hatte der Pfarrer schon vorher einen Kirchenvorsteher nach Havelberg geschickt, der die nötigen „Viktualien" auf Kosten der Kirchenkasse einzukaufen hatte (64), denn der Besuch war dem Pfarrer Wohl vorher durch Boten mitgeteilt worden. Was das für Viktualien waren, ersehen wir aus den Aufstellungen der Jahre 52 und 64.
„Ausgaben: (Wegen der drei Herren vom Havelberger DK besondre Ausgaben!) 6 gr zu Rindfleisch; 6 gr zu Semmeln und Brot; 1 gr vor 1 Pfund Hirschen; 2 gr vor Corinthigen; 6 Pf gestoßen Caneel; 8 gr vor 2 Pfund Butter und Käse; 6 Pf Saffran; 9 gr vor Fische; 9 gr vor Kalbfleisch; 4 gr vor einen wilden Schweinsbraten; 2 gr vor eine Enten; 1 gr vor Eier; 1 gr 6 Pf vor Branntwein; 1 gr Ingwer und Pfeffer; 6 Pf vor Speck; 9 gr in der Küchen Trankgeld. 1 Tl vor 3 Schf Haber, d. Schf pro 8 gr, vor der Herrn Pferde; 2 gr vor Häcksel Trebß Leppin; 2 gr Trebß Leppin, der die obengedachten Viktualien von Hvlbg herausgebracht; 1 gr vor Heu Trebß L. vor der Herrn Pferde; 1 Tl 16 gr vor eine Tonne Bier als eine halbe zur Ernte -und eine halbe vor die Gemeine bei dieser Rechnung; 1. 8. 9. vor Bier, so die Herrn und dero