Heft 
(1939 - 1940) 1
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Ochsen in den Ruhestunden zugeteilt, wenn sie aber ihre Dienste mit den Pferden leisteten, die Ruhepause um V- Stunde ver­längert. Ueber das auf dem von der Herrschaft an die Ge­meinde abgetretenen Revier vorhandene Holz sollte in einer späteren Holzseparation entschieden werden. In betreff der etwa vorhandenen Mast von den herrschaftlichen Eichen und Buchen auf den der Gemeinde abgetretenen Revieren wurde festgesetzt, daß diese jährlich durch den herrschaftlichen Jäger und einen von den Bauern selbst zu wählenden der Sache kundigen Mann taxiert und der Gemeinde für diese Taxe nach Abzug der ihr gebührenden Freischweine zugeschlagen würde. Für den Fall, daß die Gemeinde diese Masttaxe nicht erfüllen wollte, sollte das Eich- und Buchholz geschlossen werden und die Mast zur Verfügung der Herrschaft verbleiben. Michaelis 1785 sollte die Separation in Kraft treten, in dem den Bauern abgetretenen Hütungsrevier aber, dem Luch, der Herrschaft noch 2 mal die Rohrnutzung zustehen. Die Unterteilung der der Gemeinde abgetretenen Grundstücke unter ihre einzelnen Mit­glieder wollte die Gemeinde, um Kosten zu sparen, unter sich selbst machen, aber von dem Deichinspektor Zweitinger Nach­sehen und untersuchen lassen, daß keiner von den Teilnehmern verkürzt worden sei.

Die Anlage und Befestigung der Separationsgrenze erfolgte dann zu Lasten der Herrschaft und der Gemeinde, im Verhältnis von 3:1. Im selben Verhältnis wurden auch die Kosten des ganzen Verfahrens verteilt. Abschließend wurde die Bepflanzung und Instandhaltung bzw. Räumung des Grenzgrabens zwischen den Gemeinden Dannenwalde und Vettin 1788 durch einen Rezeß vom 20. September geregelt. Es wurde festgestellt, daß die Mitte in diesem Grenzgraben die Grenze bestimme, beide Teile zur Hälfte ihn instandhalten, jeder Teil beim Ausgraben des Grabens die Erde nach seiner Seite herauswerfen müsse und die Vettinsche Gemeinde die durch den Rezeß verursachten Kosten allein zu tragen habe.

Ueber die Holzseparation ist man anscheinend bis 1791 nicht einig geworden, denn am 12. September 1791 entscheidet das königl. Kammergericht, daß die Gemeinde zu Dannenwalde in betreff der Erstattung der bis jetzt auf die Dannenwaldesche Holzseparation verwandten Kosten abzuweisen und schuldig sei, sowohl diese Kosten allein zu tragen, als auch dem Beklagten die durch diesen Nebenpunkt verursackten Kosten zu erstatten. Die Gebühren wurden auf 24 Tlr. 18 gr, die baren Auslagen aus 6 Tlr. 9 gr festgesetzt, dem Protokollführer 16 gr zugebilligt.

Erst am 18. Mai 1793 wurde die Gemeinde von dem Präsidenten von Rohr wegen ihrer Holzgerechtigkeit abgefunden.